Tatopfer im Sinne des § 179 StGB („Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“) kann nur sein, wer unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen.
Der Angeklagte wohnte mit der Geschädigten in einer gemeinsamen Wohnung. Ohne dass sie ein Paar waren, schliefen sie gelegentlich einvernehmlich miteinander. Ebenfalls konsumierten sie regelmäßig gemeinsam Drogen und Psychopharmaka. Dabei wirkte ein Psychopharmakon besonders einschläfernd.
Als die Geschädigte durch die Medikamente nachts besonders fest schlief, soll der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben. Dabei sei sie wohl aufgewacht, hätte sich jedoch aufgrund der Drogen und der Tabletten nicht dagegen wehren können und schlief wieder ein.
Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß §§ 197 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.