Die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung wirkt bei § 266a Abs. 2 StGB regelmäßig nicht tatbestandsausschließend.
Der Angeklagte beschäftigte mehrere Personen in einer „Drückerkolonne“. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten.
Dagegen wehrte sich der Angeklagte mittels Revision und führt an, dass ihm die Beitragsentrichtung unmöglich gewesen wäre. Dies sieht der BGH anders: