Strafrecht

  • Die Folgen einer Straftat sind häufig gleich, trotzdem kommen teilweise ganz unterschiedliche Strafrahmen oder gar andere Tatbestände in Betracht. Ein Grund hierfür kann sein, dass das Gesetz sowohl eine vorsätzliche, als auch eine fahrlässige Tatbegehung vorsieht.

  • Doping im Sport, vor allem im Radsport, ist auch in diesen Tagen wieder ein Thema. Die deutschen Radprofis Jan Ullrich und Erik Zabel stehen nämlich auf einer jetzt veröffentlichten Dopingliste des französischen Senats. Auf der Liste befinden sich insgesamt 57 Fahrer, die während der Tour de France 1998 mit Epo gedopt haben sollen. Durch neue Analyseverfahren konnten die Proben im Jahr 2004 erneut auf Doping überprüft werden. Dabei zeigten sich die Proben von damals als positiv auf weitere Dopingmittel, unter anderem auch Epo.

  • Zum besseren Verständnis einer Strafe als Bewährungsstrafe (Vergabe, Auflagenerfüllung und ggf. Strafverteidigung gegen den Widerruf der Bewährung) muss man zunächst ein bisschen tiefer in die Sanktionsmöglichkeiten des Strafrechts eintauchen:

    Das deutsche Strafrecht kennt bei Erwachsenen als Hauptstrafen lediglich die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Als Nebenstrafe steht beispielsweise noch das Fahrverbot aus § 44 StGB zur Verfügung. Dies wird zum Beispiel bei Alkoholfahrten verhängt, wenn die Promille-Grenzen im Straßenverkehr nicht eingehalten wurden.

    Die Strafen haben ganz unterschiedliches Gewicht. Gibt es für leichte und mittlere Kriminalität meist lediglich eine Geldstrafe, ist man bei schwerer Kriminalität oder wiederholten Taten schnell bei einer Freiheitsstrafe.

  • Moderne GPS-Empfänger erlauben das heimliche überwachen von Personen. Die Polizei benötigt dazu einen richterlichen Beschluss. Dies ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder geregelt. Wie sieht es aber aus, wenn Privatdetektive Bewegungsprofile mit GPS-Sendern erheben wollen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

  • Die Meldungen über Uli Hoeneß, seine vermeintliche Steuerhinterziehung, seine Selbstanzeige im Januar 2013 und laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft überschlagen sich. Vieles wird vermutet, vieles prognostiziert. Hat Uli Hoeneß eine Chance auf Straffreiheit?

  • Grundsätzlich schützt das Strafrecht Personen nur insoweit, wie sie nicht in eine Verletzung ihrer Rechte eingewilligt haben. So wird ein Zahnarzt nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er mit Einwilligung eines Patienten einen kranken Zahn zieht. Auch ein gegnerischer Boxer braucht sich keinen Anwalt zu suchen, so lange er sich an die vorher ausgemachten Spielregeln hält. Entscheidend für die strafrechtlichen Konsequenzen ist beim Vorwurf der Körperverletzung daher stets die Frage der Einwilligung, die hier nach einer Fußball-Schlägerei in der Revision zu erörtern war.

  • Dem Angeklagten wurden vom Landgericht Limburg (LG Limburg) in einem Strafprozess unter anderem der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Bildern vorgeworfen. Der Angeklagte wurde bereits einige Jahre zuvor polizeilich auffällig. Er überreichte Schülerinnen von einer Mädchenschule Briefe und suchte vermehrt Kontakt mit ihnen. Dabei überschritt er jedoch keine strafrechtlichen Grenzen.

  • Häufig kommt es im Strafprozess vor Gericht zu Uneinigkeit bezüglich der Annahme eines minder schweren Falles, wie ihn zum Beispiel der § 30 Abs. 2 BtMG vorsieht. Während die Strafverteidigung naturgemäß häufig auf einen minder schweren Fall abzielt, sperrt sich die Staatsanwaltschaft oftmals dieser Annahme. Am Ende hat im Strafrecht jedoch das Gericht über diese Frage zu entscheiden und die Fakten abzuwägen, die dafür und dagegen sprechen.

  • Ein Streit kann ein bestandenes Vertrauensverhältnis auflösen.

    Zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten in einem Strafprozess wegen versuchen Mordes. Die Strafkammer führte strafschärfend an, dass der Angeklagte das besondere Vertrauensverhältnis des ihm einst besonders nahestehenden Opfers ausnutzte. Das Opfer hatte den Angeklagten unter anderem mehrfach bei sich angestellt. Das Landgericht stellte fest, dass das Vertrauensverhältnis, trotz der zwischenzeitlichen Abkühlung des Freundschaftsverhältnisses, weiter bestand.

  • Ob ein Faustschlag eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, bemisst sich an dem individuellen Fall.

    Wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Stieftochter wurde ein Angeklagter vom Landgericht Gera strafrechtlich verurteilt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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