Häufig ist nicht nur die vollendete Tat mit Strafe bedroht, sondern bereits der Versuch einer Straftat. Ein strafbarer Versuch ist stets gegeben, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, also um eine Straftat, die im Mindestmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, wie zum Beispiel die Vergewaltigung (§ 177 StGB), der Mord (§ 211 StGB) oder der Raub (§ 249), oder wenn die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich angeordnet ist, wie beispielsweise beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder der Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Versuch wird regelmäßig milder bestraft als die Tatvollendung.
Obwohl das Strafverfahren grundsätzlich täterbezogen ist und über Unrecht und mögliche Bestrafung für eine Handlung entscheiden soll, kommt auch dem Geschädigten eine immer gewichtigere Rolle zu. Neben der Nebenklage zeigt sich dies auch im sogenannten Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO.
Eine interessante Entscheidung zum Strafrecht ist jüngst vor dem Bundesgerichtshof ergangen, die sich mit der so genannten Wahlfeststellung befasst. Der 2. Strafsenat vertritt die Auffassung, der Schuldspruch wegen einer Straftat müsse sich auf eine konkretes, bestimmtes Gesetz stützen. Die Wahlfeststellung stehe daher im Spannungsverhältnis mit dem Analogie-Verbot und somit mit den Rechten des Angeklagten nach Art. 103 Abs. 2 GG. Sollten sich die übrigen Strafsenate dieser Ansicht nicht anschließen, könnte diese Frage dem Großen Senat vorgelegt werden.
Der Strafverteidiger des Angeklagten stellte im Prozess wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Polen aufhielten. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab, da die im Ausland zu ladenden Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sein sollten und daher die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden konnten.
In einem Rechtsstaat ist das rechtliche Gehör ein wichtiges Gut und ein Verfahrensgrundsatz. Der § 258 StPO regelt daher die Reihenfolge der Worterteilung nach der Beweisaufnahme. Nachdem die Staatsanwaltschaft plädiert hat, ist dem Angeklagten, in der Regel nach dem Plädoyer seines Strafverteidigers, das letzte Wort zu erteilen. Auch wenn bereits der Strafverteidiger für den Angeklagten im Schlussvortrag die für seinen Mandanten sprechenden Umstände vorgetragen hat, ist dem Angeklagten trotzdem noch einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Er soll die Gelegenheit haben, kurz vor der Urteilsverkündung noch eventuell angebrachte Reue zu zeigen oder seine Ansicht darzustellen.
Vor dem Jugendschöffengericht wurde dem 20-jährigen Angeklagten die versuchte Vergewaltigung (§ 177 StGB) einer 17-Jährigen vorgeworfen. Der Rechtsanwalt des Angeklagten erklärte im Strafprozess, dass sein Mandant damals mit der 17-Jährigen tatsächlich am Bahnhofvorplatz getrunken habe. Anschließend seien sie gemeinsam fortgegangen. Als der Beschuldigte nicht wusste, wie er die junge Frau nachhause bringen solle, rief er die Polizei an. Diese empfahl jedoch ein Taxi und so habe er die 17-Jährige in ein Taxi gesetzt. Der Rechtsanwalt führte weiter aus, dass es zu keinem Zeitpunkt einen Versuch der Vergewaltigung gegeben habe.
Viele betrachten den Paragraph zum Mord (§ 211 StGB) als Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Insbesondere die subjektiven Mordmerkmale wie Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonstige niedrige Beweggründe sind umstritten. Dies liegt nicht nur an der schweren Beweisbarkeit in der strafrechtlichen Praxis, sondern auch an der Konzentration auf Tätertypen.
Für das Strafmaß in einem Strafprozess kann die Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine entscheidende Rolle spielen. Ist ein Täter schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB, zum Beispiel aufgrund einer psychischen Krankheit oder weil durch Alkoholkonsum bestimmte Promille-Grenzen überschritten wurden, die eine Schuldunfähigkeit nahelegen, erfolgt keine Bestrafung.
Das Gericht kann in Fällen der Schuldunfähigkeit jedoch Maßregeln anordnen.
Im vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob das Nachstellen bzw. Stalking eher zu maßregeln oder eher zu bestrafen ist. Die Stalking-Entscheidung kann für zukünftige Verfahren richtungsweisend sein.
Im Strafprozess wird zwischen dem Aussageverweigerungsrecht und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterschieden. Ersteres betrifft den Beschuldigten selbst, Letzteres dagegen potentielle Zeugen. Dabei gelten die Grundsätze sowohl bezüglich eines Vorwurfs bei Straftaten als auch bei Ordnungswidrigkeiten, also beispielsweise auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Beim Heiratsschwindel denkt man schnell an ein betrugsnahes Tatverhalten. Dabei wird einer anderen Person vorgespielt, man wolle heiraten, sich von seinem alten Partner scheiden lassen, oder man sei überhaupt auf der Suche nach einer verbindlichen Beziehung. Es wird eine gemeinsame Zukunft vorgetäuscht.
Das Vertrauen der anderen Person wird dann dazu ausgenutzt, um – etwa unter weiterer Vortäuschung einer finanziellen Notlage – Investitionen oder Gelddarlehen herauszulocken.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner