Strafrecht Blog

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner konnte für einen Mandaten erfolgreich eine Aufhebung vor dem Oberlandesgericht München mittels Revision erkämpfen. In der Strafsache wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben.

    Der Fall zeigt, dass man mit einer Revision vor einer höheren Instanz durchaus Erfolg haben kann. Im vorliegenden Fall ging es hauptsächlich darum, eine verhängte Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen. Außerdem kam es entscheidend darauf an, ob die spezielle Möglichkeit zur Strafmilderung im Betäubungsmittelstrafrecht hier Anwendung finden konnte.

  • Das Amtsgericht Köln beschäftigte sich jüngst mit einer Hausdurchsuchung, bei der so einiges schief gelaufen ist. Insbesondere wurde diese ohne richterlichen Beschluss und ohne das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ durchgeführt. Leider handelt es sich dabei um ein immer wieder vorkommendes Verhalten der Polizei, weswegen die Entscheidung des Amtsgerichts umso wichtiger ist. Grundsätzlich geht es dabei um die Frage, ob Beweise verwendet werden dürfen, wenn diese bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung aufgefunden worden sind.

  • Vor dem Düsseldorfer Landgericht musste sich der ehemalige Vorstand der DM Beteiligungen AG wegen Anlagebetrugs verantworten. Die AG soll mit Hilfe eines Schneeballsystems 9000 Anleger hinters Licht geführt haben. Ihnen soll ein Schaden in Höhe von 90 Millionen Euro zugefügt worden sein. Das Verfahren endete dank einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie mit einer Bewährungsstrafe für den Hauptangeklagten. Der mitangeklagte Steuerberater wurde freigesprochen.

  • Das Amtsgericht Dresden musste sich jüngst mit der Frage beschäftigen, wann man sich gegen das Festhalten durch Fahrkartenkontrolleure wehren darf.

    Eine Frau war wegen versuchter räuberischer Erpressung, Schwarzfahrens und Körperverletzung angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, ohne Ticket mit der S-Bahn gefahren zu sein und einen Kontrolleur in den Oberarm gebissen zu haben, als dieser sie deswegen festhalten wollte.

    Die Verteidigungsstrategie sich auf Notwehr zu berufen ging auf: Das Amtsgericht Dresden musste die Angeklagte freisprechen, da eine Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte.
  • AlphaBay“ und „Hansa“, zwei der größten Umschlagplätze für Waffen, Drogen und Kinderpornografie im Darknet, wurden von Ermittlungsbehörden seit mehreren Wochen heimlich überwacht. Wie Europol berichtet, waren an der Aktion Ermittler aus verschiedenen europäischen Ländern sowie das FBI beteiligt. Den Betreibern sowie den Benutzern der Plattformen AlphaBay und Hansa drohen nun in ihren Heimatländern strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Dies betrifft auch die deutschen Benutzer.

  • Das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) tritt zum 01.07.2017 in Kraft und soll die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten weiter verbessern. Erstmalig wurde die Stellung der Prostituierten im Jahr 2002 durch das Prostitutionsgesetz (ProstG) geregelt. Insbesondere wurde damals normiert, dass die Vereinbarung sexueller Handlungen gegen Entgelt einen zivilrechtlich verbindlichen Prostitutionsvertrag begründet, der eine einklagbare Entgeltforderung beinhaltet. Auch auf das Strafrecht hatte diese Klarstellung erheblichen Einfluss, da seit diesem Zeitpunkt die Entgeltforderung als geschütztes Vermögen angesehen wird und ein Freier bei Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft einen Betrug begeht. Dies war vor 2002 noch nicht strafbar.

    Das jetzt in Kraft tretende und bereits im Jahr 2016 beschlossene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt bundesweit für alle Prostituierten und Freier. Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe sowie eine Kondompflicht.

  • Der Bundestag hat in der letzten Woche weitgreifende Änderungen der Strafprozessordnung verabschiedet. Die Freigabe von Online-Durchsuchung und Staatstrojaner führte verständlicherweise bereits zu einem breiten Medienecho, weniger bekannt dürfte bis dato die erhebliche Ausweitung polizeilicher Befugnisse gegenüber dem unbescholtenen Normalbürger geworden sein, speziell die Beschneidung seiner bisherigen Rechte in Bezug auf die Zeugenvernehmung:

    Bisher musste eine Person einer Vorladung der Polizei weder als Zeuge noch als Beschuldigter folgen. Es stand jedem frei, ob er bei der Polizei erscheinen und mit den Beamten sprechen oder gegebenenfalls erst einen Anwalt kontaktieren wollte. Die Handlungsempfehlung ist dabei eindeutig –
    Beschuldigte sollten einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nie folgen, sondern sich stattdessen den Rat eines Anwalts einholen. Bei Zeugen gibt es ebenfalls etliche Konstellationen, bei denen von einer Aussage ohne Beistand durch einen Anwalt dringend abzuraten ist. Denn in vielen Fällen wurden durch unbedachte Äußerungen aus Zeugen schnell Beschuldigte.

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner erwirkte für seine Mandantin einen Freispruch in der Berufung vor dem Landgericht Stade, welches schließlich einsehen musste, dass nicht jeder Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit auch automatisch eine Straftat sein muss.

    Auch wenn der Tatbestand einer Exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) in manchen Fällen nicht vorliegt, kommt beim Sex in der Öffentlichkeit subsidiär auch die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses in Betracht (§ 183a StGB).

    Beide Straftatbestände haben jedoch sowohl objektiv wie subjektiv mehr Tatbestandsvoraussetzungen, als das bloße „Nacktsein“ bzw. „Sex in der Öffentlichkeit haben“.

  • Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz) regelt u.a. die Strafbarkeit und Strafe für den Besitz, das Inverkehrbringen, die Herstellung, den Handel und das Verschreiben von Dopingmitteln – daneben das Verbot und die Bestrafung der Einnahme von Dopingmitteln („Selbstdoping“) zur Verschaffung eines Vorteils in einem Wettbewerb des organisierten Sports. Das AntiDopG wurde in der vorliegenden Form am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen und ist am 18.12.2015 in Kraft getreten (letzte Änderungen durch Verordnung vom 08. Juli 2016).

    Im Folgenden informieren wir über Strafverfolgung und Strafverteidigung beim Sportdoping, dem Wesen des Gesetzes nach mit Fokus auf den vermeintlichen „Täter“, den Sportler, dem ein Selbstdoping zur Last gelegt wird:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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