Strafrecht Blog

  • Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte in 109 Fällen der besonders schweren Untreue (§ 266 StGB) gegen zwei Personen Anklage erhoben. Vater und Sohn sollen mit hohen Renditeversprechen Anleger für insgesamt 7 Immobilienfonds geworben haben. Den Anlegern wurde versprochen, dass das Geld, immerhin ein dreistelliger Millionenbetrag, in Hochhäusern in Dubai investiert wird.

    Im Zwischenverfahren konnten die Angeschuldigten schließlich den Erfolg verzeichnen: Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht Bielefeld abgelehnt und die Anklage wegen Untreue zurückgewiesen.

    Die beiden Geschäftsführer seien aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig. Zwar seien die Gelder zum Teil über private Konten geflossen, jedoch sei nicht belegt, dass die Gelder vertragswidrig für private Käufe verwendet wurden.

    Aktualisierung: Das Strafverfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

  • Sogenannte „Legal Highs“ werden häufig als legale Rauschmittel angeboten. Meist bestehen sie aus synthetischen Cannbinoiden und unterfallen damit nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Denn lediglich die in den Anlagen zum BtMG aufgezählten Stoffe, wie beispielsweise Cannabis, Heroin oder Kokain, fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. Steht ein Stoff nicht im BtMG, fällt er auch nicht unter den Straftatbeständen des Gesetzes.

  • Die Strafverteidigung eines Vaters und seines Sohnes – angeklagt wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp über 2,4 Mio. Euro – endete erfolgreich. Die Strafverteidiger der Angeklagten konnten erreichen, dass das Landgericht trotz Überschreitens der Millionengrenze – welche nach Rechtsprechung des BGH im Regelfall keine Bewährungsstrafe mehr nach sich zieht – trotzdem eine Bewährungsstrafe für ausreichend erachtet hat.

  • Das Sexualstrafrecht hat in den letzten Jahrzehnten einen Wandel erlebt. Während in der Mitte des letzten Jahrhunderts die Tatbestände des Sexualstrafrechts vor allem die öffentliche Sittlichkeit schützen sollten, dienen die Straftatbestände heutzutage dem Schutz des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung. Symbolhaft stehen dafür die Abschaffung des Homosexuellen-Paragraphen im Jahr 1994 und die Einführung der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe im Jahr 1997.

  • Als gemeingefährliche Straftat wird die Brandstiftung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) droht sogar die Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren. Eine schwere Brandstiftung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Wohnhaus in Brand gesetzt wurde. Selbst die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) wird noch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  • Etwa 0,2 Prozent der Bevölkerung besitzt in Deutschland eine Zulassung als Rechtsanwalt. Ca. 29 Prozent der zugelassenen Rechtsanwälte dürfen in der Außendarstellung den Titel „Fachanwalt“ verwenden. Von allen Fachanwälten in Deutschland haben ca. 6,2 Prozent ihre Eignung als Fachanwalt für Strafrecht nachgewiesen. Von den Rechtsanwälten insgesamt haben bundesweit ca. 1,82 Prozent den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ erworben, unter den Anwälten in Hamburg bezeichnen sich etwa 1,26 Prozent der Anwälte als Fachanwalt für Strafrecht. (Basis der Ermittlung: Statistiken der Bundesrechtsanwaltskammer, www.brak.de, Stand: 2013.)

    Anwalt oder Fachanwalt? Strafrecht-Anwalt oder Fachanwalt für Strafrecht? Anwalt oder Strafverteidiger? Wo liegen die Unterschiede?

  • Sowohl die Notwehr als auch die Nothilfe sind in § 32 StGB geregelt. Während bei der Notwehr ein Angriff auf den in Notwehr handelnden abgewehrt werden soll, bedeutet die Nothilfe die Verteidigung zu Gunsten einer dritten Person.

    Grundsätzlich dürfen bei Notwehr und Nothilfe die gleichen Mittel und Maßnahmen ergriffen werden, um einen Angriff von einer dritten Person abzuwenden, als wäre der Angriff direkt gegen einen selbst verübt worden. Auch ist es nicht notwendig, dass der Dritte die Hilfe erbeten oder auch nur erwünscht hätte. Daher sind die Grundsätze für die Notwehr und Nothilfe auch weitestgehend identisch.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt