BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az.: 1 StR 407/10
Das Landgericht Regensburg hat festgestellt, dass der Angeklagte bei der Kommunalwahl als Parteiloser für den Stadtrat von R. kandidierte. Im Rahmen der Briefwahl füllte er Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberechtigten aus. Zum Teil haben die Wahlberechtigten dabei anschließend selbst unterschrieben, zum Teil hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen Wahlbenachrichtigungskarte verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angehörigen des Wahlberechtigten hierzu veranlasst.
Das Landgericht verurteile den Angeklagte wegen Wahlfälschung in sechzig tatmehrheitlichen Fällen, davon teilweise in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt bzw. mit Verleitung zur Falschaussage, in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung oder in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Außerdem wurden Nebenstrafen gemäß § 45 StGB ausgesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
Dazu der BGH:
„Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags einerseits und eine Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels (sowie Delikte hinsichtlich der zugleich auf dem Wahlschein abgegebenen Versicherung an Eides Statt) andererseits stehen nicht in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.“
Zum Konkurrenzverhältnis führt der BGH folglich aus, dass eine Wahlfälschung nicht notwendigerweise mittels einer zuvor begangenen Urkundenfälschung begangen wird. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Daran ändert auch nicht die Verfolgung eines einheitlichen Ziels etwas. Mithin seien die Delikte hier nicht tateinheitlich verbunden, es liege Tatmehrheit vor. Daher muss der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden.