Gelangt jemand durch Täuschung an EC-Karte und PIN-Nummer, sind anschließende Abhebungen kein Computerbetrug iSd § 263a StGB.
Das Landgericht Köln sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte von mehreren EC-Karten-Inhabern die EC-Karte und PIN-Nummer erhalten hatte. Von den Konten soll er anschließend nicht berechtigte Abbuchungen vorgenommen haben. Das Landgericht sah hier unter anderem einen Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB als erfüllt an.
Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat hiergegen Erfolg.
Erlangt jemand durch Täuschung die EC-Karte und PIN-Nummer kommt ein Computerbetrug nicht in Betracht, jedoch eine Strafbarkeit nach §263 StGb:
Wer – wie der Angeklagte – von dem berechtigten EC-Karten-Inhaber EC-Karte und PIN-Nummer erhält und unter ihrer Verwendung Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht – auch wenn er im Innenverhältnis dem eigentlichen Karteninhaber gegenüber hierzu nicht berechtigt ist – keinen Computerbetrug (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). Gelangt er unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC-Karte und PIN-Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht.
Insoweit wurde der Schuldspruch bezüglich des Computerbetrugs aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: 2 StR 553/12