Revision

  • Der Strafverteidiger des Angeklagten stellte im Prozess wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Polen aufhielten. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab, da die im Ausland zu ladenden Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sein sollten und daher die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden konnten.

  • Nach dem Schuldspruch ist die Strafzumessung der wohl wichtigste Aspekt in einem Strafprozess. Die meisten Tatbestände im Strafrecht sehen einen recht weiten Strafrahmen vor und erlauben zusätzlich häufig noch die Annahme eines besonderen schweren oder minder schweren Falles. Dazu kommen oftmals Milderungsgründe, die nach § 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verschieben können.

  • In einem Rechtsstaat ist das rechtliche Gehör ein wichtiges Gut und ein Verfahrensgrundsatz. Der § 258 StPO regelt daher die Reihenfolge der Worterteilung nach der Beweisaufnahme. Nachdem die Staatsanwaltschaft plädiert hat, ist dem Angeklagten, in der Regel nach dem Plädoyer seines Strafverteidigers, das letzte Wort zu erteilen. Auch wenn bereits der Strafverteidiger für den Angeklagten im Schlussvortrag die für seinen Mandanten sprechenden Umstände vorgetragen hat, ist dem Angeklagten trotzdem noch einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Er soll die Gelegenheit haben, kurz vor der Urteilsverkündung noch eventuell angebrachte Reue zu zeigen oder seine Ansicht darzustellen.

  • Die Verständigung im Strafprozess (Deal) gemäß § 257c StPO ist seit dem Jahr 2009 fester Bestandteil der Strafprozessordnung. Doch bereits zuvor wurden solche Deals in Strafprozessen ausgehandelt, dabei fehlte es jedoch an gesetzlichen Regelungen. Diese schaffte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 257c StPO.

  • Das Nötigen bezüglich des Vermögens einer Person mittels rechtswidriger Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übels bildet in der Regel eine strafbare Erpressung im Sinne des § 253 StGB. Wird die Gewalt gegen eine Person verübt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt sogar eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB vor.

  • Ein Polizist wurde wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) vom Landgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt. Unter anderem soll der verurteilte Polizeibeamte aus dem zentralen Verkehrsinformationssystem des deutschen Kraftfahrtbundesamtes ZEVIS Daten gesammelt und an einen befreundeten Bordellbetreiber weitergereicht haben.

  • Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht die Verständigung im Strafprozess für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, Az.: 2 BvR 2628/10). Offen blieb jedoch die Frage, in wieweit diese Gespräche dokumentiert werden müssen. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil gesprochen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: 2 StR 195/12).

  • Vor dem Bundesgerichtshof wurde über die Verurteilung wegen des Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder entschieden. Dabei waren zwei unterschiedliche Fragen zu beantworten. Einmal war zu klären, ab welchem Zeitpunkt von einem Inverkehrbringen gesprochen werden kann, und zweitens, ob der Verkauf von Anabolika an Bodybuilder ein Inverkehrbringen zum Doping im Sport ist und daher als Sonderfall des Betrugs nach § 263 StGB anzusehen ist.

  • Rigoros ist der Bundesgerichtshof (BGH), wenn es um die Fehlbesetzung beim Eröffnungsbeschluss eines Strafverfahrens geht. In der Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hatte die Revision der Strafverteidigung daher aus folgenden Gründen Erfolg (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2013, Az.: 3 StR 481/12).

    Der Anwalt des Angeklagten hatte angebracht, dass bei der Eröffnung des Verfahrens die Kammer falsch besetzt war. Tatsächlich hatte das Landgericht Bückeburg während einer laufenden Hauptverhandlung das Hauptverfahren bezüglich der Betäubungsmitteldelikte eröffnet und mit dem laufenden Verfahren verbunden.

  • Häufig kommt es im Strafprozess vor Gericht zu Uneinigkeit bezüglich der Annahme eines minder schweren Falles, wie ihn zum Beispiel der § 30 Abs. 2 BtMG vorsieht. Während die Strafverteidigung naturgemäß häufig auf einen minder schweren Fall abzielt, sperrt sich die Staatsanwaltschaft oftmals dieser Annahme. Am Ende hat im Strafrecht jedoch das Gericht über diese Frage zu entscheiden und die Fakten abzuwägen, die dafür und dagegen sprechen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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