Der Strafverteidiger des Angeklagten stellte im Prozess wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Polen aufhielten. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab, da die im Ausland zu ladenden Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sein sollten und daher die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden konnten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt im strafrechtlichen Revisionsverfahren dieser Ansicht nicht. Als einzigen Anhaltspunkt für den Drogenschmuggel gibt es eine Aussage eines Mitangeklagten. Diese kam aufgrund einer Verständigung zustande und wurde lediglich durch den Rechtsanwalt des Mitangeklagten verlesen.
Die beiden Zeugen sollen dem Beschuldigten in Polen Amphetamin übergeben haben, damit dieser die Drogen nach Deutschland einführen konnte. Die beiden Zeugen bestritten beziehungsweise schwiegen zum Tatvorwurf bei ihrer polnischen Beschuldigtenvernehmung. Aus ungeklärten Umständen wurden sie in Polen auch aus der Untersuchungshaft entlassen.
Da es neben der Aussage des Mitangeklagten keine objektiven Indizien für die Täterschaft des Angeklagten gab, hätte das Landgericht die beiden Zeugen vernehmen müssen. Auch hätte das Gericht aufklären müssen, warum die Zeugen aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, denn möglicherweise stellten ja bereits die polnischen Kollegen fest, dass an dem Vorwurf nichts dran war.
Aus diesem Grund hat die Revision Erfolg. Das Verfahren wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013, Az.: 5 StR 401/13