Ein häufiger Fehler beim „Deal“ begründet die Revision

Die Verständigung im Strafprozess (Deal) gemäß § 257c StPO ist seit dem Jahr 2009 fester Bestandteil der Strafprozessordnung. Doch bereits zuvor wurden solche Deals in Strafprozessen ausgehandelt, dabei fehlte es jedoch an gesetzlichen Regelungen. Diese schaffte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 257c StPO.

Wie funktioniert die Verständigung gem. § 257c, der sog. Deal?

Der § 257c StPO erlaubt nun ausdrücklich, dass das Gericht sich mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigt. Meist wird eine feste Strafunter- und Strafobergrenze für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt.
Die Verständigung, die häufig außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, kollidiert jedoch regelmäßig mit dem Öffentlichkeitsprinzip des deutschen Strafrechts. Aus diesem Grund muss das Gericht den Inhalt der Verständigung in der Hauptverhandlung bekanntgeben.

Gemäß § 243 Abs. 4 StPO teilt der Vorsitzende in der Hauptverhandlung mit, ob über eine mögliche Verständigung gesprochen wurde. Zusätzlich muss deren wesentlicher Inhalt wiedergegeben werden.

Einbringen des wesentlichen Inhalts in die Hauptverhandlung

Häufig stellt sich die Frage, was wesentlicher Inhalt eines Deals ist und was konkret eingebracht werden muss. In einem in der Revision kürzlich entschiedenen Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Einbringung eines gescheiterten Deals in die Hauptverhandlung entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013, AZ. 5 StR 411/13). Noch im Vorverfahren eines Strafverfahrens wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) fand eine Erörterung über eine mögliche Verständigung statt. Diese scheiterte jedoch, da sich die Verfahrensbeteiligten nicht einigen konnten.

Was ist der wesentliche Inhalt eines Deals?

Das Landgericht teilte in der ursprünglichen Hauptverhandlung lediglich mit, dass ein Vorgespräch stattgefunden habe und es zu keiner Verständigung gekommen sei. Der BGH teilt die Ansicht des Revisionsführers und dessen Strafverteidigers, dass diese Mitteilung nicht ausreicht.

Der Senat führt aus, dass zumindest der Verständigungsvorschlag der Kammer und die Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten hätten bekannt gegeben werden müssen. Damit lag ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO vor. Daher hatte die vom Rechtsanwalt begründete Revision des Angeklagten Erfolg.

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013, AZ. 5 StR 411/13

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