Revision

  • Im Strafprozess geht es maßgeblich um die Frage, ob das erkennende Gericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat nur zu beurteilen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, eine eigene Beweiswürdigung der Sache darf das Revisionsgericht grundsätzlich nicht selbst durchführen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt solch ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch in dem hier behandelten Fall (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: 5 StR 466/12) ging es primär um die Beweiswürdigung.

  • Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt. Im Strafprozess nahm das Landgericht Frankfurt am Main an, dass die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfolgte, da der Angeklagte das Moment der Überraschung ausnutzte.

    Auf Revision der Strafverteidigung erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) dies für rechtsfehlerhaft. Denn nutzt der Täter lediglich das Überraschungsmoment aus, ist dies noch nicht zwingend ein hinterlistiger Überfall.

  • Der Angeklagte wurde in einem Strafprozess vor dem Landgericht Essen vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Fälschens von Schecks freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wehrte sich mit der Revision gegen den Freispruch. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Revision jedoch als unzulässig ab, da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.

    Nachdem das Urteil niedergelegt und das Protokoll vom letzten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben wurde, ging die Akte am 3. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Akte war jedoch das letzte Teilprotokoll noch nicht eingeheftet worden. Die Staatsanwaltschaft schickte deswegen die Akte zurück und bat um erneute Zustellung, sobald das Protokoll fertig gestellt sei.

  • Der Angeklagte soll nach Überzeugung des Landgerichts Potsdam einem Mitangeklagten durch gefälschte Quittungen, Gerichtsurteilen und sonstigen Schreiben vorgetäuscht haben, dass der Mitangeklagte an zwei Filialen beteiligt sei und hohe Gewinnaussichten habe. Aufgrund dieser Gewinnaussichten soll sich der gutgläubige Mann bei mehreren Bekannten ein Gelddarlehn von insgesamt 100.000 Euro beschafft haben. Mindestens 200.000 Euro soll er dem Angeklagten übergeben haben.

  • Sind die Angaben eines Opfers im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur „insoweit“ glaubhaft, so ist der Zeuge nicht insgesamt glaubwürdig.

    Das Landgericht Erfurt verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dabei stützte das Gericht sein Urteil auf die Aussage des Opfers unter Inanspruchnahme eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Die Kammer nahm an, dass die Schilderung des Opfers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem wahren Erlebnishintergrund beruhige. Deswegen wurde die Zeugin insgesamt als glaubwürdig angesehen.

  • Ein Streit kann ein bestandenes Vertrauensverhältnis auflösen.

    Zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten in einem Strafprozess wegen versuchen Mordes. Die Strafkammer führte strafschärfend an, dass der Angeklagte das besondere Vertrauensverhältnis des ihm einst besonders nahestehenden Opfers ausnutzte. Das Opfer hatte den Angeklagten unter anderem mehrfach bei sich angestellt. Das Landgericht stellte fest, dass das Vertrauensverhältnis, trotz der zwischenzeitlichen Abkühlung des Freundschaftsverhältnisses, weiter bestand.

  • Das „wesentliche“ Leiten einer Firma reicht nicht zur Annahme der faktischen Geschäftsführung aus.

    Der Angeklagte war laut dem Landgericht Augsburg faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens. Dieser konnte seine Verbindlichkeiten schon 2007 nicht mehr bedienen und war praktisch zahlungsfähig. Jedoch wurde der Insolvenzantrag erst im März 2008 gestellt. Bereits 2006 soll der Angeklagte Kredite für das Unternehmen bei unterschiedlichen Banken beantragt haben. Dabei bürgte er persönlich und gab wahrheitswidrig an, dass er über ein Guthaben von über 300.000 Euro verfügen würde. Tatsächlich war das Guthaben jedoch bereits verpfändet. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen Bankrotts und Betrugs.

  • Ob ein Faustschlag eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, bemisst sich an dem individuellen Fall.

    Wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Stieftochter wurde ein Angeklagter vom Landgericht Gera strafrechtlich verurteilt.

  • Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde eine 18-monatige Sperre bezüglich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. In der Berufungsverhandlung beschränkte der Angeklagte durch seinen Anwalt die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und bezweckte die Absenkung der strafrechtlichen Sanktionen.

  • Befindet sich eine Waffe in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, wird die Waffe regelmäßig nicht bei sich geführt.

    Der Angeklagte musste sich vor dem Landgericht Bad Kreuznach unter anderem wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafrechtlich verantworten. Der Angeklagte soll mit seiner mitangeklagten Ehefrau Marihuana in der gemeinsamen 4-Zimmerwohnung gelagert haben. Gleichzeitig lagen in der Wohnung unverschlossen in der Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver, für die der Angeklagte, der auch Jäger ist, eine Waffenbesitzkarte besaß. Darüber hinaus lag auf dem Nachttisch eine Pistole. Die Drogen befanden sich jedoch in anderen Räumen der Wohnung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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