Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht die Verständigung im Strafprozess für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, Az.: 2 BvR 2628/10). Offen blieb jedoch die Frage, in wieweit diese Gespräche dokumentiert werden müssen. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil gesprochen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: 2 StR 195/12).
Der Ausgangsfall
Nach einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO kam es zu einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs (§ 263 StGB) und Bankrotts (§ 283 StGB), zum Teil in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) und Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). Im Revisionsverfahren kritisierte die Strafverteidigung nun, dass im Protokoll zwar vermerkt wurde, es gab in der Verhandlungspause Gespräche, jedoch nicht dokumentiert wurde, dass die wesentlichen Inhalte in der Hauptverhandlung bekannt gemacht wurden.
Dokumentationspflicht im Protokoll
Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass das Gesetz in §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO ausdrücklich die Transparenz der Hauptverhandlung anstrebt. Dazu gehört auch, dass die wesentliche Inhalte von Verständigungsgesprächen, die außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, in der Verhandlung bekannt gemacht werden. Um dies effektiv zu kontrollieren, muss dies auch im Protokoll dokumentiert werden. Fehlt solch ein Vermerkt im Protokoll, muss davon ausgegangen werden, dass die Bekanntmachung unterlassen wurde.
Revision Erfolgreich durch die Strafverteidigung
Es reicht somit nicht aus, dass lediglich erklärt wird, dass es Gespräche gab und was ihr Ergebnis war. Unter anderem kann nämlich auch wichtig sein, wie die Haltung der einzelnen Beteiligten in den Gesprächen war und von wem eine Verständigung angestrebt wurde. Damit hatte der Beschwerdeführer mit der durch seinen Anwalt begründeten Revision Erfolg. Der BGH verweist die Sache zurück an das Landgericht.
Siehe hierzu:
BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, Az.: 2 BvR 2628/10
BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: 2 StR 195/12