Milderungsgründe und besonders schwerer Fall

Nach dem Schuldspruch ist die Strafzumessung der wohl wichtigste Aspekt in einem Strafprozess. Die meisten Tatbestände im Strafrecht sehen einen recht weiten Strafrahmen vor und erlauben zusätzlich häufig noch die Annahme eines besonderen schweren oder minder schweren Falles. Dazu kommen oftmals Milderungsgründe, die nach § 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verschieben können.

Milderungsgründe und der besonders schwere Fall

Das Landgericht hatte kürzlich über eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) zu entscheiden. Dabei nahm das Gericht den besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 StGB an. Statt einem Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist der besonders schwere Fall mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bedroht, also es steht in jedem Fall eine Freiheitsstrafe im Raum.
Das Landgericht nahm den Strafrahmen des besonderen schweren Falles und milderte diesen anschließend nach § 49 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte legte, begründet durch seinen Strafverteidiger, Revision gegen dieses Urteil ein (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013, Az.: 5 StR 371/13).

Bei zwei Strafrahmen muss der für den Angeklagten günstigere Strafrahmen genommen werden

Der Rechtsanwalt des Beschuldigten trug vor, dass es für den Angeklagten möglicherweise günstigere gewesen wäre, wenn der Milderungsgrund des Versuchs dazu verbraucht worden wäre, um den besonders schweren Fall abzuwenden. In diesen Fällen wäre zwar keine Milderung wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erfolgt, jedoch hätte das Gericht lediglich den Strafrahmen der einfachen Nötigung nehmen dürfen.
Denn nach der Milderung des besonders schweren Falles bleibt ein Strafrahmen von mindestens 1 Monat und höchstens 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe stehen. Dies ist immer noch ungünstiger, als der ungemilderte Strafrahmen der einfachen Nötigung, der lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Revision erfolgreich: Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte der Argumentation der Strafverteidigung. Damit war die Revision des Angeklagten erfolgreich. Somit zeigt sich, dass auch bei der Strafzumessung alle Eventualitäten berücksichtigt werden müssen. Eine falsche Strafrahmenwahl durch das Gericht kann die ausgesprochene Strafe beträchtlich beeinflussen. Da ein Angeklagter solche Alternativwege kaum selbst erkennen kann, zeigt sich erneut, wie wichtig ein guter Strafverteidiger insbesondere bei Revisionen im Strafrecht ist. Aufgrund der mit der Revision verbundenen Schwierigkeit kann der Angeklagte die Revision nicht selbst begründen, sondern in der Regel nur durch Rechtsanwalt sofern die Revisionsbegründung nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgt.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013, Az.: 5 StR 371/13

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