Revision

  • Wird dem Arzt ein Medikamentenbedarf vorgetäuscht, so ist der Betrug bereits durch das Verschreiben vollendet.

    Dem Angeklagten wurde vor dem Amtsgericht Stuttgart von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen. Der Angeklagte soll mehreren Kassenärzten eine Krankheit vorgetäuscht haben und dadurch an Rezepte für Schmerzmedikamente gekommen sein. Der Krankenkassen entstand dadurch ein Schaden von über 2.700 Euro. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einem Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung.

  • Konnte sich jemand trotz einer psychischen Krankheit in der Bewährungszeit strafrechtlich unauffällig verhalten, so ist dies begünstigend zu berücksichtigen.

    Dem Angeklagten wurden mehrere Beleidigungen, Nötigungen, Bedrohungen und eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen. Das Landgericht Stuttgart hielt den Angeklagten jedoch für schuldunfähig und stützte sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen. Dieses bestätigte eine schizoaffektive Störung mit manischen Zügen. Da dem Beschuldigten laut Gutachten die Einsicht fehlt, krank zu sein fehlt, muss damit gerechnet werden, dass er nach Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzten wir. Daraus könnten auch erneute schwere Straftaten entstehen.

    Aus diesem Grund ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen dieses Urteil Erfolg.

  • Stellt das Landgericht einen Tathergang fest, der so nicht stattgefunden haben kann, ist das Urteil aufzuheben.

    Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht Hanau stellte folgenden Sachverhalt fest: Der 71-jährige Angeklagte hatte die Befürchtung, dass der Sohn, der als aggressiv bekannt war, seine Ehefrau angreifen würde. Der Angeklagte trat mit einer geladenen Pistole ins Treppenhaus und stand damit vor seiner Wohnungstür. Der 44-jährige Sohn ging, wie üblich provozierend und lautstark, die Treppe hinunter. Dabei ist die Treppe zweigeteilt, so dass erst sieben Stufen nach unten gehen, dann ein Zwischenpodest kommt, und anschließend in entgegengesetzter Richtung erneut sieben Stufen folgen.

  • Sagt der Haupttäter aus, dass er sich spontan zu einem Mord entschlossen habe, so spricht dies erst einmal gegen eine Anstiftung durch einen Dritten.

    Der Angeklagte hatte mit der später Getöteten eine mehrwöchige sexuelle Beziehung. Bei einem Treffen mit zwei Mitangeklagten in seiner Wohnung äußerte der Angeklagte, dass es „Probleme mit dem Mädchen“ gebe. Später unternahmen die beiden Mitangeklagten und die Geschädigte, aber ohne den Angeklagten, eine Fahrt in die Niederlande. Als sie eine Pause einlegten, entschloss sich einer der Mitangeklagten spontan dazu, die junge Frau zu töten. Später berichteten die Mitangeklagten dem Angeklagten von dem Tod und den Umständen der Tat. Keiner von den Dreien ging zur Polizei.

  • Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen verbindet die waffenrechtlichen Verstöße zur Tateinheit.

    Das Landgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen 105 selbstständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handelstreibens mit Schusswaffen. Nach Einlegung der Revision durch die Strafverteidigung hält diese Annahme der rechtlichen Prüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) nicht stand.

  • Die Anwendung des § 31 BtMG bei der freiwilligen Offenbarung von Wissen.

    In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG. Die Angeklagte gab gegenüber der Polizei eine Bekannte als Mitauftraggeberin des Rauschgifttransports an.

  • Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?

    Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.

    Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).

  • Ein Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit nur erfassen und nicht zwingen für seine Tat instrumentalisieren.

    Der Angeklagte stand in Freiburg wegen eines Tötungsdeliktes vor Gericht. Die Lebensgefährtin trennte sich vor der Tat vom Angeklagten. Da sich dieser persönlich und finanziell ausgenutzt fühlte, bat er seine ehemalige Lebensgefährtin und ihren neuen Freund um ein Treffen. Bei dem Treffen zog er einen Revolver und wollte die Frau zur Unterschrift unter einem Schuldanerkenntnis über 28.000 Euro zwingen. Die Frau nahm den Angeklagten aber nicht ernst, da sie ihn in der Vergangenheit immer beruhigen konnte.

  • Schildert ein Zeuge eine Situation in zwei verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich, so ist nicht von einem konstanten Aussageverhalten auszugehen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die von der Strafverteidigung eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.

  • Ein Drogenkurier ist nicht automatisch Mittäter bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

    Erneut ging es um die Verurteilung eines Drogenkuriers als Mittäters wegen unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Bautzen verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mittels Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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