Mangelhafte Begründungen des Landgerichts bei Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 StGB
Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I wegen Diebstahlsin Tatmehrheit mit Geldwäsche verurteilt. Dabei stützte sich die Verurteilung wegen Diebstahls darauf, dass das Landgericht ausführte, dass es von der Täterschaft aufgrund einer verlesenen Strafanzeigen in einem hinzuverbundenem Verfahren überzeugt sei, bei dem der Angeklagte auf frischer Tat betroffen worden sein soll.
Das Urteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht seinem eingeräumten Ermessen bewusst war.
Bereits im Jahr 2010 war der Angeklagte vom Landgericht Aachen wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht sah von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte damals Erfolg.
Der Messereinsatz muss in einer Notwehrsituation nicht angedroht werden, wenn die Gefahr droht, dass dies den Angriff nicht mit Sicherheit beendet.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Wird ein Urteil im Strafausspruch aufgehoben, müssen Feststellungen zur Person erneut getroffen werden.
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Bonn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei hatte das neue Urteil Bezug auf den Werdegang des Angeklagten aus dem ersten Urteil genommen und die Feststellungen wörtlich übernommen.
Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.
Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.
Ergibt sich die Vollendung einer Nötigungshandlung nicht aus dem Urteil, so hat die Verurteilung keinen Bestand.
Die Angeklagte soll ihren früheren Partner mit einem Messer bedroht haben, um ihn daran zu hindern, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Das Landgericht Dresden verurteilte die Frau unter Einbeziehungen weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an.
Die Strafverteidigung wehrt sich gegen das Urteil, mit Erfolg:
Handelt der Angeklagte nur in einigen Fällen eigennützig, so ist er auch nur in diesen als Täter zu verurteilen.
Der vom Landgericht Wiesbaden verurteilte Angeklagte soll in mehreren Fällen einen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben haben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte, der selbst Drogen konsumierte, für einen Bekannten Haschisch und Marihuana erwarb. Dabei zwackte er sich selbst 10 Prozent des Marihuanas für den Eigenbedarf ab und streckte die restliche Menge, um die fehlende Menge zu verdecken. Die Haschisch-Lieferung gab er dagegen ohne eigenen Vorteil an den Käufer weiter.
Dealt jemand gewinnbringend und hat Schulden, so ist davon auszugehen, dass es sich beim Drogenhandel um Beschaffungskriminalität handelt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dresden wegen bewaffnetem unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde abgesehen. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision zum BGH.
Stützt sich eine Verurteilung auf die Aussage eines einzelnen Belastungszeugens, so muss die Urteilsbegründung der Revisionsinstanz eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit ermöglichen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Saarbrücken wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Berufsverbot von fünf Jahren verhängt.
Lässt das Gericht es offen, ob ein Schuss gerechtfertigt war, dann darf es diesen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigen.
Der 1935 geborene Angeklagte war seit längerem mit seiner Schwester im Streit. Am Tattag ging er zum Anwesen seiner Schwester und nahm dabei einen Revolver mit, für den er keine Erlaubnis besaß. Ob bereits zu diesem Zeitpunkt eine Tötungsabsichten bestanden, konnte das Landgericht Stade nicht aufklären. Als der Angeklagte das Anwesen betrat, begegnete ihm der Lebensgefährte seiner Schwester. Nach wechselseitigen Beleidigungen ergriff der Lebensgefährte einen 1,90m großen Holzbalken und bedrohte damit den Angeklagten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner