Ein 24-Jähriger musste sich wegen einer angeblichen Vergewaltigung zu Lasten einer 14-Jährigen vor dem Amtsgericht strafrechtlich verantworten. Dem jungen Mann wurde sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) vorgeworfen. Er soll eine damals 14-Jährige im Wald zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben.
Was eine Falschaussage im Strafprozess anrichten kann, zeigt eindrucksvoll ein aktueller Fall aus Darmstadt.
Eine 48-Jährige Lehrerin hat ihrem damaligen Kollegen eine Sexualstraftat vorgeworfen. Er soll sie im Biologie-Vorbereitungsraum im Jahre 2001 vergewaltigt haben (§ 177 StGB). Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Lehrer wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Der Angeklagte bestritt die Tat bis zuletzt und wurde deswegen erst nach Verbüßen der gesamten Freiheitsstrafe entlassen. Dank seines hartnäckigen Strafverteidigers kam es 2011 jedoch zu einem Wiederaufnahmeverfahren. Im neuen Strafverfahren wurde der Lehrer sodann freigesprochen. Bereits ein Jahr später verstarb der Mann jedoch und kann nun am Prozess gegen die damalige Belastungszeugin nicht mehr teilnehmen.
Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen vielen Berufsgruppen auch berufsrechtliche Schwierigkeiten. Vor allem Beamte müssen häufig schwere berufliche Nachteile hinnehmen. Besonders bei sexuellen Verhältnissen zwischen Lehrern und Schülern sind umfangreiche dienstrechtliche Sanktionen möglich.
Während sich Strafverfahren und Strafrecht primär um den Täter drehen, gibt es bei den meisten Straftaten auch ein Opfer, das nicht vergessen werden darf. Besonders die Geschädigten von Sexualstraftaten leiden häufig noch lange Zeit nach der Tat. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) trat nun ein Gesetz in Kraft, das die Rechte der Opfer von Sexualdelikten stärken soll.
Im Sexualstrafrecht sind die Grenzen zwischen straffreiem Verhalten und sexueller Nötigung fließend. Dabei ist nicht nur die Altersgrenze im Sexualstrafrecht ein häufiges Problem, sondern auch die Abgrenzung zum erlaubten „flirten“.
Der Angeklagte und die Zeugin hatten sich einige Wochen zuvor als Paar getrennt. Bei einem späteren Treffen in der Wohnung des Angeklagten soll es dann zur sexuellen Nötigung gekommen sein.
Vergewaltigungen haben häufig nicht nur physische, sondern auch psychische Folgen. Über aktuelle Beispiele aus Kiel, Flensburg oder Indien berichteten die Medien jüngst.
Folgen einer Vergewaltigung können bereits dann eintreten, wenn sexuelle Handlungen lediglich vor einem Opfer begangen wurden. Daher sehen viele Sexualstrafdelikte nicht nur eine Strafe bei sexuellen Handlungen „an“ einem Opfer vor, sondern auch bei sexuellen Handlungen „vor“ einem Opfer. Dies betrifft auch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. „Sexuelle Handlungen vor einem anderen“ erlauben jedoch einen weiten Interpretationsspielraum. Sie sind deshalb in § 184g Nr. 2 StGB legaldefiniert. Demnach muss ein Opfer den Vorgang auch tatsächlich „wahrnehmen“, um im Rahmen der sittlichen Gefährdung quasi „passives Opfer“ einer Vergewaltigung zu werden.
Bei der Verteidigung im Strafprozess hat ein guter Strafverteidiger nicht nur die Hauptstrafe im Blick, sondern gegebenenfalls auch weitere Anordnungen, die neben der Strafe verhängt werden. Häufig bilden die Nebenfolgen eines Urteils langfristig das stärkere Übel für den Angeklagten. Vor allem bei der Verteidigung von Sexualdelikten, wie zum Beispiel sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung, kämpft ein Anwalt auch regelmäßig gegen die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung der DNA und der anschließenden Speicherung in der sogenannten Sexualstraftäter-Datenbank.
Im Strafprozess geht es maßgeblich um die Frage, ob das erkennende Gericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat nur zu beurteilen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, eine eigene Beweiswürdigung der Sache darf das Revisionsgericht grundsätzlich nicht selbst durchführen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt solch ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch in dem hier behandelten Fall (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: 5 StR 466/12) ging es primär um die Beweiswürdigung.
Sind die Angaben eines Opfers im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur „insoweit“ glaubhaft, so ist der Zeuge nicht insgesamt glaubwürdig.
Das Landgericht Erfurt verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dabei stützte das Gericht sein Urteil auf die Aussage des Opfers unter Inanspruchnahme eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Die Kammer nahm an, dass die Schilderung des Opfers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem wahren Erlebnishintergrund beruhige. Deswegen wurde die Zeugin insgesamt als glaubwürdig angesehen.
Wird ein Antrag auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, muss grundsätzlich die Bedeutungslosigkeit begründet werden.
Das Landgericht Freiburg verhandelte im Strafprozess gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der Vergewaltigung.
Er soll eines Nachts seine Tochter und deren 17-jährige Freundin abgeholt haben, um sie zu seiner geschiedenen Frau zu bringen. Als er die Wohnung erreichte, soll er seine Tochter aus dem Wagen gelassen und gesagt haben, dass er mit ihrer Freundin noch etwas besprechen müsste.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner