Unterrichtsverbot nach anzüglichem Chat mit Schülerin

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen vielen Berufsgruppen auch berufsrechtliche Schwierigkeiten. Vor allem Beamte müssen häufig schwere berufliche Nachteile hinnehmen. Besonders bei sexuellen Verhältnissen zwischen Lehrern und Schülern sind umfangreiche dienstrechtliche Sanktionen möglich.

Die strafrechtliche Sanktion

Das Sexualstrafrecht sieht mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) einen gesonderten Straftatbestand für das Ausnutzen einer besonderen Vertrauensposition vor. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.
Auch wenn die Person zwar schon sechzehn, aber noch unter achtzehn Jahren alt ist, droht diese Strafe, wenn die sexuelle Handlung unter Missbrauch des Ausbildungsverhältnisses ausgeführt wird. Bei der Verteidigung solcher Straftaten muss der Strafverteidiger aber nicht nur die Strafe aus dem § 174 StGB im Blick haben, sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen beachten. Vor allem bei Polizisten und Lehrern droht bei Sexualdelikten, unter anderem sogar schon beim Besitz von Kinderpornografie, die Entlassung.

Unterrichtsverbot droht bereits unter der strafrechtlichen Schwelle

Was viele jedoch nicht wissen ist, dass zum Teil die dienstrechtlichen Sanktionen bereits vor der Strafbarkeitsschwelle einsetzen können. Obwohl es also zu keinem Strafprozess kommt, drohen empfindliche Konsequenzen für die betroffene Person. Viele Bundesländer verschärften zum Beispiel ihre Schulgesetze dahingehend, dass auch Vertretungslehrer schulrechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Zuvor hatte das OLG Koblenz bei einem Vertretungslehrer nämlich die Strafbarkeit nach § 174 StGB abgelehnt, da es am Obhutsverhältnis fehle.
Gerichte haben aber auch schon sehr harte Urteile gegen Beamte im Rahmen von Sexualdelikten gefällt. Das Verwaltungsgericht Aachen beschloss nun sogar, dass ein Unterrichtsverbot für einen Lehrer bereits dann rechtens sei, wenn lediglich privat über das Internet anzügliche Chats geführt werden (VG Aachen, Beschluss vom 1. Juli 2013, Az.: 1 L 251/13).

Chat mit Schülerin hat schwere Konsequenzen

Der Lehrer schickte der 16-jährigen Schülerin über Monate private Nachrichten. In diesen bekundete er auch sexuelles Interesse an ihr. Als die Schülerin sich später dem Schulleiter anvertraue, verbot er dem Lehrer die weitere Führung von Unterricht und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.
Der Lehrer gestand den Fehltritt, hielt die dienstrechtlichen Konsequenzen jedoch für unverhältnismäßig. Immerhin habe er lediglich virtuellen Kontakt mit der Schülerin gehabt. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil teilten die Richter am VG Aachen diese Einschätzung nicht. Ein körperlicher sexueller Kontakt ist laut ihnen nicht notwendig. Es reicht bereits der virtuelle Kontakt aus.

Gefährliche Zweispurigkeit verlangt umfassende Rechtsberatung

Somit zeigt sich erneut, dass bei einer Verteidigung von Richtern und Beamten immer die Zweispurigkeit aus Strafrecht und dienstrechtlichen Sanktionen beachtet werden muss. Zum Teil greifen dienstrechtliche Sanktionen bereits vor der Schwelle der Strafbarkeit. Aufgrund der sehr einschneidenden Konsequenzen, sowohl im Dienstrecht als auch im Strafrecht, lohnt sich bereits frühzeitig eine umfangreiche Beratung durch einen Strafverteidiger.

Siehe dazu: VG Aachen, Beschluss vom 1. Juli 2013, Az.: 1 L 251/13

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt