Strafrecht Blog

  • Der § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen“) ist nicht erfüllt, wenn jemand seine nicht übertragbare Monatskarte verloren hat und deswegen nicht bei sich führt.

    Der Angeklagte wurde vom Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB für schuldig befunden. Er wurde ohne gültigen Fahrausweis in einer U-Bahn angetroffen. Der Schüler soll seine Schülermonatskarte für den jeweiligen Monat kurz zuvor verloren haben. Dies sah das Amtsgericht als nicht relevant an und hielt den § 265a StGB trotzdem für erfüllt.

  • Der Gehilfe muss seine Hilfe im Bewusstsein erbringen die Haupttat zu fördern

    Nach Feststellung des Landgerichts Kleve hat der Angeklagte seinem Bruder bei der Aufzucht einer Marihuanaplantage geholfen, indem er regelmäßig Gartenarbeiten rund um das Haus ausübte, in welchem sich die Plantage befand. Damit wurde der Schein aufrechterhalten, dass das Grundstück „üblich“ genutzt werde. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte von der Plantage wusste, jedoch soll er nicht direkt an der Aufzucht der Pflanzen beteiligt gewesen sein.

  • Zur besonderen Belastungssituation einer Mutter bei der Tötung des eigenen Säuglings.

    Das Landgericht Erfurt verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sie soll ihren gerade geborenen Sohn unversorgt im Bett liegen gelassen haben. Der Säugling soll daraufhin nach mehreren Stunden verstorben sein, vermutlich aufgrund von Unterkühlung.

  • Bietet der Werdegang des Angeklagten Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit, muss im Urteil darauf eingegangen werden.

    Der 58-jährige Angeklagte war bereits mehrfach wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im konkreten Fall klingelte er alkoholisiert bei einer Nachbarin, um sich ein Taxi rufen zu lassen, da er selbst kein Telefon besaß. Als diese die Tür einen Spalt öffnete, erklärte er der Geschädigten, dass er mit ihr Sex haben möchte und griff sich in den Schritt. Zusätzlich versuchte er gewaltsam die Tür weiter aufzustemmen. Als dies scheiterte, ging er um das Haus zum Wohnzimmerfenster und entblößte sich.

  • Gefährliche Werkzeuge sind nur solche Gegenstände, die gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden.

    Der Angeklagte soll mit dem Geschädigten zu einem Industrie-Häcksler gegangen sein, um ihn dort zu bedrohen. Das große Gerät ist zum Schreddern von Industriemüll gedacht. Dort forderte der Angeklagt vom ihm nach Feststellungen des Landgerichts Cottbus 400 Euro und drohte damit, dass der Geschädigte sonst im Häcksler landen würde.

  • Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

    Gegen den Angeklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes geführt. Dieses wurde im Jahr 1987 mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dieses wurde ab diesem Zeitpunkt gegen Unbekannt weitergeführt und erst im Jahr 2008 wieder konkret gegen den Angeklagten aufgenommen. Auf die Spur des Angeklagten kamen die Ermittler erneut, nachdem ein Richter ein molekulargenetisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte.

  • Zur Anwendung von § 46b StGB kann es ausreichen, dass vorliegende Erkenntnisse bestätigt werden.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Geldfälschung und verneinte eine Strafmilderung nach § 46b StGB („Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“), obwohl der Angeklagte frühzeitig sein Wissen offenbarte. Das Landgericht führte aus, dass der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis lediglich die bereits bestehenden Erkenntnisse der Ermittlungen bestätigt habe.

    Die Strafverteidigung sah trotzdem einen Anwendungsgrund für § 46b StGB gegeben und war erfolgreich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH):

  • Das Warten auf die Rückkehr des Hausarztes zur Verschreibung nicht lebensnotwendiger Medikamente ist keine Vernachlässigung.

    Einem Ehemann wurde vor dem Landgericht Mannheim mangelnde Pflege seiner pflegebedürftigen Frau vorgeworfen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafzumessung ist das Gericht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausgegangen.

  • Bei einer Anstiftung reicht es aus, dass der Auftraggeber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nimmt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein unter anderem wegen Waffendelikten und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord sprach das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung des Freispruchs. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:

  • Der Explosionsdruck muss nach vorne bei einer Schreckschusspistole austreten, um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu sein.

    Das Landgericht Potsdam verurteile den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung. Dabei nahm es den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an. Als Drohmittel soll der Angeklagte eine geladene und funktionsfähige Schreckschusspistole verwendet haben. Die Strafverteidigung hat mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend Erfolg, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei die Pistole als Waffe einordnen und dies belegen:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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