Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen wurde.
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten unter anderem wegen Körperverletzung verurteilt. Dabei nahm das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB an. In der Urteilsbegründung selbst steht jedoch nicht, ob der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB gemildert oder aus welchem Grund von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Einschätzung der Verteidigung, dass dieses Vorgehen hätte begründet werden müssen. Vor allem, da ein Grund für das Absehen der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersichtlich ist:
„Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 20 ff.) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 3 StR 37/99), muss der Strafausspruch aufgehoben werden.“
Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 20. November 2012, Az.: 4 StR 442/12