Häufig können kleine Unterschiede bei der Tatausführung massive Auswirkungen auf den Strafrahmen haben. Hat beispielsweise ein Täter bei seinem Diebstahl (§ 242 StGB) ein gefährliches Werkzeug dabei oder handelt er sich um einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), erhöht sich die mögliche Strafe von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Statt Geldstrafe ist es schnell im Mindestmaß eine Bewährungsstrafe.