Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • Das Warten auf die Rückkehr des Hausarztes zur Verschreibung nicht lebensnotwendiger Medikamente ist keine Vernachlässigung.

    Einem Ehemann wurde vor dem Landgericht Mannheim mangelnde Pflege seiner pflegebedürftigen Frau vorgeworfen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafzumessung ist das Gericht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausgegangen.

  • Bei einer Anstiftung reicht es aus, dass der Auftraggeber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nimmt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein unter anderem wegen Waffendelikten und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord sprach das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung des Freispruchs. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:

  • Der Explosionsdruck muss nach vorne bei einer Schreckschusspistole austreten, um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu sein.

    Das Landgericht Potsdam verurteile den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung. Dabei nahm es den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an. Als Drohmittel soll der Angeklagte eine geladene und funktionsfähige Schreckschusspistole verwendet haben. Die Strafverteidigung hat mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend Erfolg, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei die Pistole als Waffe einordnen und dies belegen:

  • Nach der Aufforderung des Verlassens und der Herabsenkung einer Schranke, handelt es sich bei einem Parkplatz nicht mehr um Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.

    Der Angeklagte stand mit seinem Fahrzeug auf einem unbefestigten Parkplatz neben einer Tankstelle. Ein Zeuge, der mit dem Öffnen und Schließen der Schranke zum Parkplatz vom Eigentümer beauftragt war, rief dem Angeklagten zu, er solle den Parkplatz verlassen, da er die Schranke schließen möchte. Der Angeklagte, der gerade mit einer anderen Person eine Körperverletzung zu Lasten eines Dritten beging, rief daraufhin dem Zeugen zu, er könne ruhig die Schranke schließen, er würde schon vom Parkplatz herunterkommen.

  • Die wahrheitswidrige Berufung auf Notwehr ist grundsätzlich erlaubt.

    Der Angeklagte soll in zwei getrennten Fällen Personen mit einem Messer verletzt haben. Nach Überzeugung des Landgerichts Bielefeld verteidigte sich der Angeklagte wahrheitswidrig mit der Behauptung, dass er in Notwehr handelte, da die Personen ihn zuvor angegriffen hätten. Das Landgericht wertete die Bezichtigung eines Angriffes durch die Zeugen als schulderhöhend.

    Die Strafverteidigung legte erfolgreich Revision gegen die Verurteilung beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

  • Die Ansprüche der Verletzten stehen dem Verfall im Sinne des § 73 StGB auch dann entgegen, wenn es sich um einen Straftatbestand zum Schutze der Allgemeinheit handelt.

    Der Angeklagte wurde von mehreren Gemeinden beauftragt, ehemalige DDR-Mülldeponien zu rekultivieren. Bei der Verfüllung der Deponien durch das Unternehmen des Angeklagten wurden jedoch unerlaubte Müllstoffe in die Deponien eingebracht, die den Boden und das Grundwasser gefährdeten.

  • Informelle Absprachen abseits von § 257c StPO sind verfassungswidrig.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Verständigungen im Strafprozess im Sinne des § 257c StPO beschäftigen. Das Gericht betont erneut, dass die Hauptaufgabe des Strafprozesses die Ermittlung des wahren Sachverhalts sei. Dieser Grundsatz muss auch bei der Absprach nach § 257c StPO eingehalten werden. Das Gericht wird also nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden.

  • Wird dem Arzt ein Medikamentenbedarf vorgetäuscht, so ist der Betrug bereits durch das Verschreiben vollendet.

    Dem Angeklagten wurde vor dem Amtsgericht Stuttgart von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen. Der Angeklagte soll mehreren Kassenärzten eine Krankheit vorgetäuscht haben und dadurch an Rezepte für Schmerzmedikamente gekommen sein. Der Krankenkassen entstand dadurch ein Schaden von über 2.700 Euro. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einem Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung.

  • Das Gericht muss zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten zwischen Eigenbedarf und für den Weiterverkauf bestimmte Drogen unterscheiden.

    Das Landgericht verurteilte die Angeklagten in mehreren Fällen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Angeklagten handelten über einen längeren Zeitraum mit unterschiedlichen Drogen, um ihren eigenen Drogenkonsum dadurch zu finanzieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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