Das Gericht muss zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten zwischen Eigenbedarf und für den Weiterverkauf bestimmte Drogen unterscheiden.
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten in mehreren Fällen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Angeklagten handelten über einen längeren Zeitraum mit unterschiedlichen Drogen, um ihren eigenen Drogenkonsum dadurch zu finanzieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt im Revisionsverfahren den Argumenten der Strafverteidigung dahingehend, dass das Landgericht hätte feststellen müssen, welcher Teil der Betäubungsmittel für den Weiterverkauf bestimmt war und welcher für den Eigenbedarf:
„Das Landgericht hätte nicht offen lassen dürfen, welcher Teil der von den Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf und welcher zum Eigenverbrauch bestimmt war. Denn die rechtliche Einordnung und die Gewichtung der Erwerbstaten im Rahmen der Strafzumessung richten sich nach den jeweiligen Teilmengen und ihren Wirkstoffgehalten. Sie sind daher – notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung – festzustellen.“
Diese Schätzung hat der Senat nun selbst nachgeholt und ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass weder die Menge des Eigenbedarfes noch die Menge zum Weiterverkauf die Schwelle der nicht geringen Menge überschritten hat. Aus diesem Grund sind die Angeklagten nur noch wegen Handeltreibens von Betäubungsmitteln schuldig. Insoweit hatte die Revision Erfolg. Über den neuen Strafausspruch muss nun eine andere Kammer des Landgerichts entscheiden.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013, Az.: 1 StR 619/12