Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro. Darüber hinaus wurde die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Strafverteidigung legte Berufung gegen das Urteil ein und hatte insoweit Erfolg, dass das Landgericht Dortmund die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen lässt und stattdessen ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt.