Diebstahl

  • Das Landgericht verurteilte zwei Angeklagte wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und räuberischer Erpressung. Gegen das Urteil wehrten sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten im Wege der Revision.

    Nach Feststellung des Gerichts lockten die beiden Angeklagten den Geschädigten, von dem sich einer der Täter durch den Geschädigten bestohlen fühlte, zum gemeinsamen Drogenkonsum in eine Wohnung. Dort misshandelten sie ihn körperlich mit Faustschlägen und Tritten. Der Geschädigte gestand aus Angst vor weiteren Misshandlungen den Diebstahl der Sachen. Daraufhin verlangten die Angeklagten neben einer Entschuldigung auch eine Entschädigung. Der Geschädigte bot daraufhin von sich aus an, Geld von seinem Konto abzuheben. Die beiden Angeklagten fuhren mit dem Geschädigten und einer Bekannten des Geschädigten zuerst zu einer Justizvollzugsanstalt. Dort begaben sich die Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt. Die Bekannte des Geschädigten kaufte sich währenddessen Zigaretten. Der Geschädigte selbst verweilte etwa 20 Minuten alleine in der Nähe des Fahrzeugs. Später setzten die Vier die Fahrt fort und steuerten eine Bankfiliale an. Dort veranlassten die Angeklagten eine Auszahlung von 500 Euro von dem Konto des Geschädigten und ließen sich die Summe übergeben.

    Das Landgericht verneinte in diesem Fall den erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB. Das Landgericht führt aus, dass zum Zeitpunkt des „Sichbemächtigens“ noch kein Vorsatz bezüglich der späteren Erpressung bestand. Auch die zweite Alternative des § 239a Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, da zum Ausnutzen der Bemächtigungslage ein funktioneller Zusammenhang erforderlich sei. Demnach müssten nach der Vorstellung der Täter die Erpressung während der Dauer der Zwangslage realisiert werden. Während der Wartezeit vor der Justizvollzugsanstalt sei eine Flucht für den Geschädigten jedoch möglich gewesen, somit fehle es am funktionellen Zusammenhang.

    Der BGH schließt sich der rechtlichen Würdigung des Landgerichts dahingehend an, dass die erste Alternative des § 239a Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, da die Angeklagten den Geschädigten zum Zeitpunkt der Bemächtigung lediglich zur Rede stellen wollten. Es fehlt somit am Vorsatz. Bezüglich der zweiten Alternative bewertet der BGH die Rechtslage jedoch anders:

  • Aufgrund der steigenden Rohstoffpreisen ist es in letzter Zeit immer häufiger zu Diebstählen rund um das Streckennetz der Deutschen Bahn gekommen. So werden Kupferkabel gestohlen, um das Kupfer anschließend zu verarbeiten und für viel Geld zu verkaufen.

    Dadurch begeben sich die Diebe jedoch einerseits in Lebensgefahr durch die Starkstromleitungen an den Strecken und halten anderseits stundenlang den Bahnverkehr auf.

  • Erneut sorgte eine so genannte „Facebook-Party“ für negative Schlagzeilen. In Barum nahe Lüneburg hatte ein Gastgeber persönlich 15 Freunde über das soziale Netzwerk zu einer kleinen Feier eingeladen bei sich im eigenen Haus.

    Jedoch sollen unbekannte allen Anschein nach den Account des Gastgebers gehackt und die Veranstaltung öffentlich gemacht haben. Insgesamt sind somit über 250 Fremde zur Veranstaltung gekommen und haben das Haus „auseinandergenommen“. Viele verschafften sich Zutritt zu dem Haus.

  • Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Der Angeklagte wurde vom Amtsgerichts mit Urteil vom 07.09.2011 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten – mit Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt.
    Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger mit am 15.09.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Rechtsmittel eingelegt und wegen der versäumten Rechtsmittelfrist zugleich Wiedereinsetzung beantragt.

  • Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und „gemeinschaftlichen“ Mordes in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub mit Todesfolge zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Das Landgericht München II hat den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat ihn das Landgericht freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten.

  • Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

    Beim ersten Diebstahl hat der Angeklagte zur Untermiete gewohnt und in der Wohnung den Tresorschlüssel gefunden und damit den Tresor geöffnet. Er entnahm mindestens 4000 Euro.

  • Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte die mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestrafte Angeklagte wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Berufung der Angeklagten blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Halle hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten.

    Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Angeklagte intelligenzgemindert und labil ist; zudem eine schizoide und möglicherweise auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweist. Weiterhin bejahte das Gericht ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann. Allerdings ging das Landgericht davon aus, dass diese Aspekte keinen Einfluss auf die Taten hatten. Vielmehr habe die Angeklagte immer gewusst, was sie tat.

    Dazu das OLG:

  • OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011, Az.: III 1 RVs 96/11 – 82 Ss 30/11

    Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

    Ihre hiergegen gerichtete Berufung vor dem Landgericht Aachen ist erfolglos geblieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte allein erziehende Mutter und hat drei Kinder im Alter von 17, 10 und 9 Jahren. Sie bezieht Kindergeld sowie Leistungen nach Hartz IV für sich und ihre Kinder.

    Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und im Besonderen die Bemessung der Tagessatzhöhe. Dazu da OLG:

    „Näherer Erörterung bedarf es lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt entzieht sich einer schematischen Behandlung und ist damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655). Die tatrichterliche Wertung ist „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen (OLG Frankfurt StV 2007, 471).

    Die Angeklagte bezog nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Leistungen „nach Hartz IV“, d. i. Arbeitslosengeld II gemäß § 20 SGB II. Mangels entgegen-stehender Feststellungen und insbesondere mangels abweichenden Vortrags in der Revisionsbegründung ist dabei davon auszugehen, dass die Angeklagte den Regelsatz bezog. Dieser betrug bis zum 1. Januar 2011 gemäß § 20 Abs. 1 SGB II 345,00 € und seither nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 364,00 €.

    Da der Tagessatz in der Regel nach dem Tages-Nettoeinkommen des Täters zu berechnen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB), ist schon auf der Grundlage der festgestellten Bezüge der Angeklagten gegen eine Festsetzung des Tagessatzes mit 10,00 € im Grundsatz nichts zu erinnern. Ob die Angeklagte über den Regelsatz hinaus weitere berücksichtigungsfähige Transferleistungen – wie etwa Mietbeihilfen oder Beihilfen zu Energiekosten – erhält, wozu das Tatgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist daher unerheblich.

    Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 – 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a). Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 425/08 – = BeckRS 2010, 20569 – zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 – = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).

    Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozialhilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem – zwischen 70 und 80% angesiedelten – Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 – zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 – zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 427/08 – zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.

    Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968). Die insoweit festzusetzenden Raten bemisst der Senat auf monatlich 35,00 €. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann er insoweit in der Sache selbst entscheiden; einer Zurückverweisung nur zur Festsetzung der Zahlungserleichterungen bedarf es nicht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10).“

    Das OLG betont, dass die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe nicht schematisch erfolgen kann, sondern je nach Einzelfall betrachtet werden muss. Dies ergebe sich bereits aus § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Grundsätzlich kann auch bei einer Empfängerin von Sozialleistungen ein Tagessatz von 10 Euro angemessen sein. Allerdings ist einem Angeklagten immer das „zum Lebensbedarf Unerlässliche“ zu belassen. Daher hat das OLG festgestellt, dass hier Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen sind. Die Raten hat der Senat auf monatlich 35 Euro festgesetzt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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