Diebstahl

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.

    Nach Feststellungen des Landgerichts ist der Sachverhalt wie folgt:

    Der Zeuge sollte dem Angeklagten sein Mobilfunktelefon zeigen. Als der Angeklagte dieses an sich nahm, verlangte er für die Rückgabe des Geräts 20 Euro. Er zielte somit auf das Geld und nicht auf das Handy ab. Da sich der Zeuge weigerte, diese Summe zu zahlen, fasste der Angeklagte den Entschluss, das Handy zu behalten und entfernte sich nach Rückgabe der SIM-Karte an den Zeugen mit dem Mobiltelefon in seiner Tasche. Daraufhin folgte ihm der Zeuge und verlangte sein Eigentum zurück. Der Angeklagte schlug dem Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm ferner mit Schlägen, falls er ihn weiter verfolgen würde.

    In diesem Tathergang sah das Landgericht einen räuberischen Diebstahl.

    Nach Ansicht des Strafsenats des BGH hält der Schuldausspruch bezüglich des räuberischen Diebstahls aus den folgenden Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 403/09

    Der Angeklagte war vom  Landgericht wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in der Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.

    Diese hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) insofern einen Teilerfolg erzielt, als dass der Angeklagte nicht wegen Diebstahl verurteilt werden kann, da das Opfer – wie vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen – zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits vom Angeklagten für tot gehalten wurde. Insofern scheidet das Tatbestandsmerkmal des Bruchs fremden Gewahrsams aus, denn Tote können kein Gewahrsam an einer Sache besitzen.

    Hierzu führt der 5. Strafsenat aus:

    “Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt, fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoapparates der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu brechen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrektur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.“

    Zudem ändert der 5. Strafsenat des BGH den Schuldausspruch hinsichtlich der vom Landgericht erklärten Tatmehrheit zwischen Mord und Brandstiftung mit Todesfolge im Ablauf des Tatgeschehens.

    Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:

    „Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur. Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst niedrigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombination aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, verstarb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Geschädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brandstiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren für die qualifizierte Brandstiftung entfallen.“


  • Der Beschluss des OLG Frankfurt befasst sich mit den Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 354/09

    Der Angeklagte war vom LG Frankenthal wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB), Diebstahls in 15 Fällen und versuchten Diebstahl (§ 242 StGB) in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der BGH gibt der Revision teilweise statt.

    So hat sich der Angeklagte nach den Feststellung des Landgerichts am Vormittag des 20.10.2008 in einem Kindergarten begeben und eine Geldbörse aus einer Handtasche, die vor einem Gruppenraum abgestellt war, mit Aussicht auf einen möglichst wertvollen Inhalt (Geld) entwendet. Allerdings erwies sich der Inhalt der Geldbörse als wenig wertvoll, insbesondere erhielt diese kein Geld. Daraufhin entledigte er sich wieder der Geldbörse und des Inhalts.

    Das LG nahm diesbezüglich an, dass mit der vorübergehenden Aneignung der Geldbörse als Behälter bereits der Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des §242 Abs. 1 StGB vorliegt und die Zueignungsabsicht nicht abhängig vom begehrten und tatsächlich nicht begehrten Bargeld ist.

    Nach Auffassung des BGH liegt kein vollendeter Diebstahl vor, da sich die Zueignungsabsicht lediglich auf den Inhalt bezog, genauer gesagt auf das erwartete Bargeld in der Geldtasche:

    „Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.“

    Angesichts dessen hat der BGH den Schuldspruch entsprechend abgeändert und in der Einzelstrafe eine Herabsetzung der Strafe durch Beschluss festgesetzt. Auf die Gesamtstrafe, die sich in diesem Fall aus 21 Einzelstrafen zusammensetze, hatte dies jedoch keinen Einfluss.

  • Az. 4 1 Ss 183/07 (KG Berlin)

    Der Angeklagte ist vom AG Tiergarten wegen Diebstahls in mehreren (kleineren) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil richtete sich der Angeklagte in der Revision, in der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, mit Erfolg.

  • Aktenzeichen: LG Neuruppin, Beschl. v. 12.08.2009 – 11 Qs 119/09

    Angeschuldigt ist ein 27-jähriger Mann, der bisher unbestraft ist und in Polen lebt. Ihm wird vorgeworfen, am 10.07.2009 gemeinschaftlich mit einer weiteren Person einen Diebstahl begangen zu haben, der von der Deutschen Bahn AG auf einen Schaden in Höhe von 18.000 Euro geschätzt wird. Das weitere Verfahren steht noch aus.

    Angesichts der Höhe des Schadens und der Tatsache, dass der Angeschuldigte „keine soziale Bindung in Deutschland unterhalte“, hatte das Amtsgericht einen Haftbefehl vom 11.07.2009 aufgrund der Fluchtgefahr als Haftgrund erlassen. Die hiergegen gewandte Haftbeschwerde hat nach Ansicht des LG Neuruppin Erfolg.

    Das LG sieht in seinem Beschluss den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht als gegeben an. Vielmehr ist es nach Auffassung des Gerichtes unwahrscheinlich, dass sich „der Angeschuldigte dauerhaft oder zumindest zeitweise dem Strafverfahren zu entziehen versucht“. Auch die Tatsache, dass sich der Angeschuldigte größtenteils im Ausland (in Polen) aufhält und dort mit seiner Verlobten und deren 7-jährigem Kind zusammen lebt und auch postalisch erreichbar ist, sprechen nicht für eine Fluchtgefahr.

    Auszug aus dem Beschluss des LG:

    “Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte einer Ladung zur Hauptversammlung nicht Folge leisten wird, liegen nicht vor. Auch die den Angeschuldigte im Falle einer Verurteileilung erwartende Strafe kann für sich genommen die Fluchtgefahr nicht begründen. Der dem Angeschuldigte vorgeworfene Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Vorliegend ist die Straferwartung für den geständigen, nicht vorbestraften Angeschuldigte. nicht derart hoch, dass sie geeignet wäre, einen gesteigerten Fluchtanreiz darzustellen.“

    Aus diesem Grund liegen keine konkreten Umstände vor, die eine Haftbeschwerde begründen. Insbesondere erscheint das Argument der fehlenden „sozialen Bindung“ in Deutschland nicht sehr schlüssig, wie das LG in seinem Beschluss aufführt. Die Haftbeschwerde hat daher Erfolg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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