Diebstahl

  • BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011, Az.: 5 StR 84/11

    Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes, wegen Diebstahls mit Waffen in acht Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision des Angeklagten hat teilweisen Erfolg. Nach Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte älteren Damen ihre Handtasche entwendet, um das darin befindliche Bargeld zu bekommen. In elf Fällen führte er dabei ein Klappmesser mit einer abgebrochenen Klinge bei sich, es blieben noch 5 cm Klingenlänge. In vier Fällen musste der Angeklagte die Gegenwehr der Geschädigten mit Gewalt überwinden.

    Nach Ansicht der BGH kam es dabei nicht zu Rechtsfehlern beim Schuldspruch, jedoch beim Strafausspruch:

    „Unter Verweis auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit, den vorliegenden einschlägigen Bewährungsbruch sowie die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie hat die Strafkammer trotz der Gewaltanwendung im untersten Bereich, der geringen Tatbeute und des umfassenden Geständnisses des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten abgelehnt. Diese Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer auch den neben dem besonders wesentlichen Gesichtpunkt der begrenzten Gewaltkomponente gravierenden Umstand der besonders geringen Gefährlichkeit des vom Angeklagten mitgeführten Messers erwogen hat, das der Angeklagte nach seinem von der Strafkammer zugrunde gelegten Geständnis zum Zweck des „Stullenschmierens“ während seiner Obdachlosigkeit bei sich hatte. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblicher Strafzumessungsgrund unberücksichtigt geblieben ist.“

    Zudem führte der BGH zur Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB aus:

    „Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Dessen Ausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insbesondere lassen die Ausführungen der Strafkammer Erwägungen dazu vermissen, ob sich der Angeklagte, der erstmals zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wurde, nicht bereits die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1).“

    Zur Sicherungsverwahrung erläuterte der BGH auch die Notwendigkeit der besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes. Aus diesen Gründen hat der BGH das Urteil des Landgerichts teilweise bei den  Einzelstrafaussprüchen und insgesamt im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.


  • Zunächst hatte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt.

    Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, welche sich auf das Strafmaß beschränkte. Das Landgericht verurteile den Angeklagten daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Verteidigung des Angeklagten hatte in der Verhandlung einen Beweisantrag gestellt. Danach sollten die Verfahrensbeteiligten der ersten Instanz vernommen werden.

  • Der wegen gravierender Vergehen im Sexualstrafrecht Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bis 1998 verbüßte er die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Seit 1998 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.

    Das LG Regensburg erklärte mit Beschluss vom 10.03.2011 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 17.05.2011 nach Art 316 e III EGStGB für erledigt und hat weitere Bestimmungen zur Führungsaufsicht getroffen.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und legte sofortige Beschwerde ein. Dies wurde so begründet, dass bei der Prüfung einer Erledigterklärung nach Art. 316 e III EGStGB nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf die Vortaten abgestellt werden müsse. Eine Sicherungsverwahrung könne daher erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auch die für ihre Anordnung maßgeblichen Vortaten nicht mehr § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung unterfallen. Bei einem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung vorbestraften Untergebrachten sei dies jedoch nicht der Fall.

  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 477/10

    Das Landgericht verurteilte Angeklagten T wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
    Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten für begründet, da der Schuldspruch wegen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248b I StGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen wurde der für die Strafverfolgung dieses Delikts gemäß § 248b III StGB erforderliche Strafantrag des Verletzten nicht gestellt  Vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vor. Der gestellte Strafantrag bezieht sich auf den im Anschluss unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl. Somit fehlt es an einer nicht mehr nachholbaren Verfahrensvoraussetzung.“

    Der Strafsenat änderte aufgrund der erfolgreichen Revision den Schuldspruch entsprechend § 354 I StPO ab.

    Auf die Einhaltung des Strafantragserfordernisses ist stets beim Aktenstudium besonderes Augenmerk zu legen. Die Formerfordernisse ergeben sich aus den §§ 77 ff. StGB. Der Antragssteller muss in der Regel Verletzter im Sinne des jeweiligen Straftatbestandes sein. Insbesondere die Antragsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gem. § 77b StGB muss eingehalten worden sein.

    Fällt erst im Laufe eines Verfahrens auf, dass es an einem wirksamen Strafantrag fehlt, ist oftmals die Antragsfrist bereits überschritten und bei sog. „absoluten Antragsdelikten“ das Verfahren aufgrund eines dauernden Verfahrenshindernisses einzustellen.
    Ein schneller und sicherer Erfolg für die Verteidigung, da bei einer Einstellung mangels wirksamen Strafantrages die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen in der Regel der Staatskasse zur Last fallen.


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 290/10

    Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.
    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.

    Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als nicht erfolgreich, da die Beanstandung, dass ein Beweisantrag auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durchgreife. Zwar fehle dem Beschluss die für diese Fälle notwendige, auf einer antizipierende Beweiswürdigung aufbauende Begründung, jedoch beruhe das Urteil nicht darauf.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Die Beanstandung des Beschlusses bleibt ohne Erfolg. Teilweise hat das LG dem Beweisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im Übrigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erwägung abgelehnt: „Dem weiteren Akteninhalt kommt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren.“ Damit ist die Ablehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begründet; kann der Senat indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen.“

    Die Revision des Angeklagten wurde vom Strafsenat verworfen.


  • 1. Strafsenat des KG, Az.: (1) 1 Ss 561/09 (1/10)

    Der Angeklagte wurde vom AG Tiergarten wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
    In den Urteilsgründen stellte das AG Tiergarten fest, dass der drogenabhängige und vielfach vorbestrafte Angeklagte in einem Supermarkt acht Päckchen Zigaretten im Gesamtwert von 27,20 Euro gestohlen hat. Das AG Tiergarten wertete die Tat als gewerbsmäßig und verhängte hierfür unter Anwendung des Strafrahmens aus § 243 I 2 Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.

  • 1. Strafsenat des OLG Naumburg, Az.: 1 Ws 398/10

    Der vorläufig festgenommene Angeschuldigte hat sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des AG Weißenfels wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden. In dem Termin zur mündlichen Haftprüfung hat das AG Weißenfels den Haftbefehl aufgehoben und dahingehend „neu gefasst“, dass die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls angeordnet wurde. Als Haftgrund nahm das Amtsgericht erneut das Vorliegen einer Fluchtgefahr an. Der Angeschuldigte legte Beschwerde ein, diese wurde vom LG Halle, in Unkenntnis dessen, dass die Staatsanwaltschaft Halle Anklage bei dem AG Weißenfels erhoben hatte durch Beschluss als unbegründet verworfen.
    Der Angeschuldigte legte durch Schriftsatz seines Verteidigers weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Dieser half das LG Halle durch Beschluss nicht ab. Das AG Weißenfels legte die Beschwerde jedoch als Haftprüfungsantrag aus. Durch Beschluss hat das AG Weißenfels den Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung aufrechterhalten.
    Gegen die Entscheidung die Aufrechterhaltung der Haft hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und das LG Halle durch Beschluss als unbegründet verworfen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten.

    Der 1. Strafsenat ist zwar der Ansicht, dass der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat des gemeinschaftlichen Diebstahls dringend verdächtig sei. Jedoch könne es dahinstehen, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, könne dahingehen, da die durch den nach Aufhebung des Haftbefehls neu ergangenen Haftbefehl des AG Weißenfels angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Untersuchungshaft darf in Ansehung der durch Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierten Freiheit der Person und der Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 MRK nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls das zwingend gebieten (BVerfGE 35, 185, 190 [BVerfG 30.05.1973 – 2 BvL 4/73]). Die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters ist der Zweck der Untersuchungshaft (BVerfGE 19, 342, 348 [BVerfG 15.12.1965 – 1 BvR 513/65]; BVerfGE 20, 45, 49 [BVerfG 03.05.1966 – 1 BvR 58/66]).

    Es muss daher eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten und der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49 [BVerfG 03.05.1966 – 1 BvR 58/66]); gleichzeitig ist zu bedenken dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (BVerfGE 53, 152, 158 [BVerfG 06.02.1980 – 2 BvR 1070/79]).

    Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft verhältnismäßig ist, kommt es nur auf die Tat an die Gegenstand des Haftbefehls ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 1998 4 Ws 204/98). Schon hiernach ist der auf den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Diebstahls (bei einem Beutewert von weniger als 200 Euro) gegründete Haftbefehl unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Rechtsgemeinschaft nicht verhältnismäßig.“

    Der Senat hat den Beschluss des LG Halle und den Haftbefehl des AG Weißenfels vom aufgehoben.


  • Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Stuttgart wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Deren Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

    Nach Feststellungen des Amtsgerichts entwendete der Angeklagte gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in einem angetrunkenen Zustand mittags in den Geschäftsräumen einer Firma eine Flasche Grappa, die einen Wert von 21,50 Euro hatte. Diese Flasche versteckte er in seiner Hose als er den Laden ohne zu zahlen verließ. Sodann wurde der Diebstahl bemerkt und ein Mitarbeiter verfolgte die Beiden. Auf der Flucht hob der Angeklagte die Flasche „mehrfach über seinen Kopf, um seine Verfolger zu bedrohen und abzuwehren“. Kurz darauf wurde er von der Polizei festgenommen, die ein wenig später feststellte, dass der Angeklagte während der ganzen Zeit ein Klappmesser mit einer 12 cm langen Klinge in seiner Innentasche der Bekleidung mit sich führte, ohne diese jedoch zu verwenden. Des Weiteren wurde eine Blutalkoholkonzentration von max. 1,81 Promille beim Angeklagten festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall.

    Der Strafsenat des OLG Stuttgart hebt aus folgenden Erwägungen die Verurteilung auf:

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht München I wegen Wohnungseinbruchdiebstahl in insgesamt 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.

  • Der Angeklagte ist wegen Hehlerei und Diebstahl von geringwerten Sachen angeklagt. Um sich vor dem Amtsgericht zu Verteidigen, beantragte er die Bestellung eines Pflichtverteidigers, welche vom Gericht abgelehnt wurde. Daraufhin erhob der Angeklagte eine Beschwerde vor dem LG Kassel.

    So ist nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, „wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.“ Im vorliegenden Fall wird dem Angeklagten unter anderem die Hehlerei und Diebstahl vorgeworfen. Eine Freiheitsstrafe von länger als einem Jahr erscheint möglich.
    Die Vorraussetzungen nach § 140 Abs. 2 StPO sind im vorliegenden Fall somit gegeben.

    Auszug aus dem Beschluss des LG Kassel:

    „Zwar wird dem Angeklagten A. lediglich Hehlerei und Diebstahl geringwertiger Sachen vorgeworfen, so dass insoweit weder eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer als Strafe zu erwarten wäre noch die Sach- bzw. Rechtslage grundsätzlich als schwierig einzustufen wären. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dennoch geboten, da dem Mitangeklagten B. ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, so dass aus Gründen des fairen Verfahrens auch der Angeklagte A. über einen Verteidiger verfügen sollte (vgl. LG Kiel vom 10.10.2008, StV 2009, 236; LG Oldenburg vorn 07.08.2000, StV 2001, 107; BeckOK/Wessing § 140 StPO, Rdn. 17), zumal der Angeklagte A. von dem Mitangeklagten B. belastet wird. Ob darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten A. zur sachgemäßen Verteidigung ohne Verteidiger vorliegen (vgl. OLG Frankfurt/Main, 2.Strafsenat, Beschluss vom 17.04.1984, Az 2 Ss 82/84), welche sich auf seiner langjährigen Abhängigkeit von Drogen gründen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg der Beschwerde.“

    Folglich hat der Angeklagte mit seiner Beschwerde Erfolg. Ihm ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

    Siehe dazu: Az.: 3 Qs 27/10

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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