Strafrecht Blog

  • Ein 40-jähriger Mann musste sich wegen der Beleidigung gegenüber Polizeibeamten vor Gericht verantworten. Der zugrundeliegende Ausgangsfall liegt bereits über ein Jahr zurück: Nachdem der Mann gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wurde, erließ das Gericht einen Beschluss, welcher dem Ehemann die Rückkehr zur Wohnung untersagte. Wenig später klingelte er aber trotzdem bei seiner Frau und es kam erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung.

  • Die Freiheitsstrafe hat massive negative Auswirkungen auf das Leben eines Menschen. In der Regel geht die Entziehung der Freiheit mit einem Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung daher. Zusätzlich drohen auch gesellschaftliche Nachteile. Aus diesem Grund sieht das Gesetz für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die Möglichkeit der Aussetzung auf Bewährung gemäß § 56 StGB vor, die mit Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Strafverteidigers im Prozess angezielt werden kann.

  • Der Betrug ist ein relativ häufiges Delikt des Strafrechts, sei es im Internet, im privaten Bereich oder aber gar gewerblichen Ausmaß. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Betrugsarten und Betrugsmaschen. Der Betrug gemäß §263 Abs. 1 StGB setzt in allen Fällen die Täuschung einer Person über Tatsachen voraus. Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstehen, der dann zu einer vermögensmindernden Verfügung führt.

  • Nachdem die Selbstanzeige von Uli Hoeneß durch die Presse ging, stiegen die Zahlen der Selbstanzeigen im Rahmen des Steuerstrafrechts bundesweit. Bereits jetzt haben sich 6300 mutmaßliche Steuerbetrüger selbst bei den Behörden angezeigt. Das sind fast so viele, wie sich im gesamten Jahr 2012 anzeigten. Gemäß § 371 AO kann die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit führen. Das Strafmaß beträgt regelmäßig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäß § 370 Abs. 1 AO. In besonders schweren Fällen ist die Strafe sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  • Die Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB deckt nicht nur die sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr, wie zum Beispiel das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Überholen, sondern auch die Fahrt unter Alkoholeinfluss ab. Anders als die Trunkenheitsfahrt in § 316 StGB verlangt der § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB jedoch die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

  • Werden Beamte in einem Strafprozess verurteilt, trifft sie in der Regel nicht nur die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern ihnen drohen auch zusätzliche dienstrechtliche Konsequenten. Im schlimmsten Fall,verlieren Beamte ihren Pensionsanspruch gegen den Dienstherren. Daher muss ein Strafverteidiger in einem Strafverfahren auch immer diese Nebenfolgen im Blick haben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied nämlich nun erneut, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Bundespolizisten, der wegen Kinderpornografie verurteilt wurde, rechtens ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013, Az.: 6 LD 4/11).

  • Vergewaltigungen haben häufig nicht nur physische, sondern auch psychische Folgen. Über aktuelle Beispiele aus Kiel, Flensburg oder Indien berichteten die Medien jüngst.

    Folgen einer Vergewaltigung können bereits dann eintreten, wenn sexuelle Handlungen lediglich vor einem Opfer begangen wurden. Daher sehen viele Sexualstrafdelikte nicht nur eine Strafe bei sexuellen Handlungen „an“ einem Opfer vor, sondern auch bei sexuellen Handlungen „vor“ einem Opfer. Dies betrifft auch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. „Sexuelle Handlungen vor einem anderen“ erlauben jedoch einen weiten Interpretationsspielraum. Sie sind deshalb in § 184g Nr. 2 StGB legaldefiniert. Demnach muss ein Opfer den Vorgang auch tatsächlich „wahrnehmen“, um im Rahmen der sittlichen Gefährdung quasi „passives Opfer“ einer Vergewaltigung zu werden.

  • Während der Gesetzgeber für die einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht dem Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Noch höher wird die Körperverletzung lediglich im Falle der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) oder der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) bestraft. Im Gegensatz zu einer „einfachen“ Körperverletzung handelt es sich bei der gefährlichen Körperverletzung nicht um ein sog. Antragsdelikt, d.h. die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ermittelt auch ohne einen vom Verletzten gestellten Strafantrag.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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