Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt. Im Strafprozess nahm das Landgericht Frankfurt am Main an, dass die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfolgte, da der Angeklagte das Moment der Überraschung ausnutzte.
Auf Revision der Strafverteidigung erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) dies für rechtsfehlerhaft. Denn nutzt der Täter lediglich das Überraschungsmoment aus, ist dies noch nicht zwingend ein hinterlistiger Überfall.