Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • Vor dem Bundesgerichtshof wurde über die Verurteilung wegen des Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder entschieden. Dabei waren zwei unterschiedliche Fragen zu beantworten. Einmal war zu klären, ab welchem Zeitpunkt von einem Inverkehrbringen gesprochen werden kann, und zweitens, ob der Verkauf von Anabolika an Bodybuilder ein Inverkehrbringen zum Doping im Sport ist und daher als Sonderfall des Betrugs nach § 263 StGB anzusehen ist.

  • Eine falsche Äußerung kann schnell ein Fall für den Strafverteidiger werden. Dabei stehen sich die Grundrechte der Meinungsfreiheit und das allgemeines Persönlichkeitsrecht gegenüber. Es gibt bei den Beleidigungsdelikten mehrere Straftatbestände, die einschlägig sein könnten. Neben der Beleidigung (§ 185 StGB) kommen bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten auch immer die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.

  • Was Gerichte als Beleidigung werten und was nicht, ist selbst für einen Strafverteidiger häufig nicht einfach vorherzusagen. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr uneinheitlich und häufig können kleinste Details im konkreten Fall die Strafbarkeit beeinflussen.

    Vor allem bei Beleidigungen gegen Polizeibeamte gibt es eine große Anzahl an Urteilen.

    Für die Beurteilung wichtig ist vor allem die Frage, ob es sich schon um eine strafbare Schmähkritik oder noch um freie Meinungsäußerung handelt.

  • Die Untersuchungshaft (U-Haft) eines Verdächtigen kann in Deutschland angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund besteht sowie die Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Es muss daher also selbst bei Vorlage des Haftgrundes und des dringenden Tatverdacht immer noch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung geprüft werden. Ein Haftgrund kann zum Beispiel die Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein. Der häufigste Haftgrund ist jedoch die Flucht oder Fluchtgefahr aus § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

  • Die Freiheitsstrafe hat massive negative Auswirkungen auf das Leben eines Menschen. In der Regel geht die Entziehung der Freiheit mit einem Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung daher. Zusätzlich drohen auch gesellschaftliche Nachteile. Aus diesem Grund sieht das Gesetz für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die Möglichkeit der Aussetzung auf Bewährung gemäß § 56 StGB vor, die mit Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Strafverteidigers im Prozess angezielt werden kann.

  • Der Betrug ist ein relativ häufiges Delikt des Strafrechts, sei es im Internet, im privaten Bereich oder aber gar gewerblichen Ausmaß. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Betrugsarten und Betrugsmaschen. Der Betrug gemäß §263 Abs. 1 StGB setzt in allen Fällen die Täuschung einer Person über Tatsachen voraus. Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstehen, der dann zu einer vermögensmindernden Verfügung führt.

  • Die Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB deckt nicht nur die sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr, wie zum Beispiel das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Überholen, sondern auch die Fahrt unter Alkoholeinfluss ab. Anders als die Trunkenheitsfahrt in § 316 StGB verlangt der § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB jedoch die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

  • Werden Beamte in einem Strafprozess verurteilt, trifft sie in der Regel nicht nur die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern ihnen drohen auch zusätzliche dienstrechtliche Konsequenten. Im schlimmsten Fall,verlieren Beamte ihren Pensionsanspruch gegen den Dienstherren. Daher muss ein Strafverteidiger in einem Strafverfahren auch immer diese Nebenfolgen im Blick haben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied nämlich nun erneut, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Bundespolizisten, der wegen Kinderpornografie verurteilt wurde, rechtens ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013, Az.: 6 LD 4/11).

  • Vergewaltigungen haben häufig nicht nur physische, sondern auch psychische Folgen. Über aktuelle Beispiele aus Kiel, Flensburg oder Indien berichteten die Medien jüngst.

    Folgen einer Vergewaltigung können bereits dann eintreten, wenn sexuelle Handlungen lediglich vor einem Opfer begangen wurden. Daher sehen viele Sexualstrafdelikte nicht nur eine Strafe bei sexuellen Handlungen „an“ einem Opfer vor, sondern auch bei sexuellen Handlungen „vor“ einem Opfer. Dies betrifft auch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. „Sexuelle Handlungen vor einem anderen“ erlauben jedoch einen weiten Interpretationsspielraum. Sie sind deshalb in § 184g Nr. 2 StGB legaldefiniert. Demnach muss ein Opfer den Vorgang auch tatsächlich „wahrnehmen“, um im Rahmen der sittlichen Gefährdung quasi „passives Opfer“ einer Vergewaltigung zu werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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