Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • Während der Gesetzgeber für die einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht dem Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Noch höher wird die Körperverletzung lediglich im Falle der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) oder der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) bestraft. Im Gegensatz zu einer „einfachen“ Körperverletzung handelt es sich bei der gefährlichen Körperverletzung nicht um ein sog. Antragsdelikt, d.h. die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ermittelt auch ohne einen vom Verletzten gestellten Strafantrag.

  • Bei der Verteidigung im Strafprozess hat ein guter Strafverteidiger nicht nur die Hauptstrafe im Blick, sondern gegebenenfalls auch weitere Anordnungen, die neben der Strafe verhängt werden. Häufig bilden die Nebenfolgen eines Urteils langfristig das stärkere Übel für den Angeklagten. Vor allem bei der Verteidigung von Sexualdelikten, wie zum Beispiel sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung, kämpft ein Anwalt auch regelmäßig gegen die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung der DNA und der anschließenden Speicherung in der sogenannten Sexualstraftäter-Datenbank.

  • Autoverglaser werben häufig mit einer kostenfreien Reparatur bei Steinschlägen. Der Kasko-Versicherer soll die Kosten übernehmen. Gelegentlich kommt hier jedoch eine Selbstbeteiligung des Versicherten in Betracht und damit wäre das Angebot für viele Kunden unattraktiv. Aus diesem Grund hat ein Autoverglaser seinen Kunden die Selbstbeteiligung erlassen, gegenüber dem Versicherer aber so abgerechnet, als hätte der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt. Die Frage vor Gericht war nun: Ist dies rechtlich in Ordnung?

  • Im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln kommt es im Strafprozess maßgeblich auf die Menge der Betäubungsmittel an. Denn während das Strafrecht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Daher ist die Menge der Betäubungsmittel ein wichtiger Punkt in der Strategie eines Anwalts während der Strafverteidigung.

  • Für die Bestrafung eines Angeklagten ist im Strafrecht häufig eine mögliche Verjährung der Tat von Bedeutung. Die Frage, ob eine mögliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht, stellt meist eine komplizierte Rechtsfrage dar, die nur ein Strafverteidiger umfassend beantworten kann. Anschließend kann es mitunter erforderlich werden, die Rechtslage (hier die Verjährung eines Totschlags) zu verteidigen und Uneinigkeiten zwischen Anwalt, Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu beseitigen:

    Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren mit der strafrechtlichen Verjährung eines Totschlags zu beschäftigen.

  • Rigoros ist der Bundesgerichtshof (BGH), wenn es um die Fehlbesetzung beim Eröffnungsbeschluss eines Strafverfahrens geht. In der Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hatte die Revision der Strafverteidigung daher aus folgenden Gründen Erfolg (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2013, Az.: 3 StR 481/12).

    Der Anwalt des Angeklagten hatte angebracht, dass bei der Eröffnung des Verfahrens die Kammer falsch besetzt war. Tatsächlich hatte das Landgericht Bückeburg während einer laufenden Hauptverhandlung das Hauptverfahren bezüglich der Betäubungsmitteldelikte eröffnet und mit dem laufenden Verfahren verbunden.

  • Dem Angeklagten wurden vom Landgericht Limburg (LG Limburg) in einem Strafprozess unter anderem der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Bildern vorgeworfen. Der Angeklagte wurde bereits einige Jahre zuvor polizeilich auffällig. Er überreichte Schülerinnen von einer Mädchenschule Briefe und suchte vermehrt Kontakt mit ihnen. Dabei überschritt er jedoch keine strafrechtlichen Grenzen.

  • Im Strafprozess geht es maßgeblich um die Frage, ob das erkennende Gericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat nur zu beurteilen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, eine eigene Beweiswürdigung der Sache darf das Revisionsgericht grundsätzlich nicht selbst durchführen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt solch ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch in dem hier behandelten Fall (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: 5 StR 466/12) ging es primär um die Beweiswürdigung.

  • Der Kläger wurde bereits 2007 wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafrechtlich verurteilt. Trotz dieser Verurteilung soll er sich neuerlich gleichartige Dateien verschafft haben. Aus diesem Grund erließ die Kriminalinspektion einen Bescheid, in welchem sie eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnete. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

    Der Kläger wehrt sich mittels eines Schriftsatzes seines Anwalts gegen diesen Bescheid und beantragt gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Klage wird vom Anwalt dahingehend argumentiert, dass selbst, wenn die Vorwürfe zuträfen, eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht geeignet wäre, um zukünftige Taten zu verhindern. Der Kläger gefährde keine Personen und sei dahingehend auch noch nie in Erscheinung getreten. Daher gehe auch keine potentielle Gefährdung anderer Personen vom Kläger aus.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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