EuGH

  • Die Vorratsdatenspeicherung ist ein viel diskutiertes Thema in der Politik und den Medien. Immer wieder werden die Argumente pro und contra der Vorratsdatenspeicherung in den Wahlkampf gebracht. Die einstigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurden aber bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seit dem gab es, trotz entsprechender EU-Richtlinie, keine Umsetzungsversuche mehr in nationales Recht.

  • EuGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: C-184/10

    Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

    Zum Sachverhalt:
    Die Klägerin – Inhaberin einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis – wollte sich gegen eine Entscheidung des Freistaats Bayern wehren, da ihr das Recht aberkannt wurde, von dieser im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Dafür erhob sie beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage. Dieses gab der Klägerin Recht. Der Freistaat Bayern legte gegen dieses Urteil beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein. Dieser beschloss sodann, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

    Der EuGH hatte die Richtlinie 91/439 auszulegen und speziell zu klären, ob ein Staat berechtigt ist, eine im europäischen Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.
    Nach der Richtlinie kann ein Mitgliedsstaat die Anerkennung ablehnen, sofern die Person nicht mindestens sechs Monate in dem ausstellenden Staat einen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies war nicht der Fall. Allerdings könnte die Richtlinie so zu verstehen sein, dass der Ausstellerstaat zunächst eine Maßnahme gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ergreifen muss, bevor ein anderer Staat diese aberkennen kann.

    Der EuGH hat nun entschieden, dass eine vorherige Maßnahme durch den Ausstellerstaat nicht erforderlich ist. Vielmehr muss die Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat nur anerkannt werden, wenn der Inhaber einen Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im Ausstellerstaat nachweisen kann. Die Aberkennung ist außerdem unabhängig von einem Verkehrsdelikt in Deutschland.

    Daher können bisher anerkannte Fahrerlaubnisse aus dem europäischen Ausland ihre Gültigkeit verlieren. Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis machen sich nun des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ strafbar.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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