Vor allem bei Sexualstraftaten, wie der Vergewaltigung (§ 177 StGB) oder sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) entstehen häufig Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. In diesen Fällen ist vor allem die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Opfers entscheidend, da meist andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
Häufig erfahren Sie erstmals durch eine polizeiliche Vorladung davon, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Oft fällt das richtige Verhalten nach solch einer Vorladung schwer. Einerseits handelt es sich bei einer Vorladung durch die Polizei um eine besondere Ausnahmesituation, andererseits entsteht auch ein hoch emotionaler Moment, wenn Sie erkennen, dass eine Anzeige wegen einer Straftat im Raum steht. Ihr guter Ruf ist gefährdet, im Wirtschaftsstrafrecht steht oft zusätzlich die wirtschaftliche Glaubwürdigkeit auf dem Spiel.
Ein 24-Jähriger musste sich wegen einer angeblichen Vergewaltigung zu Lasten einer 14-Jährigen vor dem Amtsgericht strafrechtlich verantworten. Dem jungen Mann wurde sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) vorgeworfen. Er soll eine damals 14-Jährige im Wald zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben.
Die Folgen einer Straftat sind häufig gleich, trotzdem kommen teilweise ganz unterschiedliche Strafrahmen oder gar andere Tatbestände in Betracht. Ein Grund hierfür kann sein, dass das Gesetz sowohl eine vorsätzliche, als auch eine fahrlässige Tatbegehung vorsieht.
Sind die Angaben eines Opfers im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur „insoweit“ glaubhaft, so ist der Zeuge nicht insgesamt glaubwürdig.
Das Landgericht Erfurt verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dabei stützte das Gericht sein Urteil auf die Aussage des Opfers unter Inanspruchnahme eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Die Kammer nahm an, dass die Schilderung des Opfers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem wahren Erlebnishintergrund beruhige. Deswegen wurde die Zeugin insgesamt als glaubwürdig angesehen.
Wird ein Antrag auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, muss grundsätzlich die Bedeutungslosigkeit begründet werden.
Das Landgericht Freiburg verhandelte im Strafprozess gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der Vergewaltigung.
Er soll eines Nachts seine Tochter und deren 17-jährige Freundin abgeholt haben, um sie zu seiner geschiedenen Frau zu bringen. Als er die Wohnung erreichte, soll er seine Tochter aus dem Wagen gelassen und gesagt haben, dass er mit ihrer Freundin noch etwas besprechen müsste.
Schildert ein Zeuge eine Situation in zwei verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich, so ist nicht von einem konstanten Aussageverhalten auszugehen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die von der Strafverteidigung eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.
Ein Zeuge ist als Beweismittel für den Inhalt eines Gespräches nur dann ungeeignet, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Zeuge sich an das Gespräch nicht mehr erinnert.
Dem Angeklagten wurde vor dem Landgericht Halle vorgeworfen seine Lebensgefährtin mit Tötungsabsicht ohne Vorwarnung gewürgt zu haben. Erst als die Tochter den Raum betrat, soll der Angeklagte von seinem Opfer abgelassen haben. Bezüglich der Frage, ob es lediglich ein versuchter Totschlag oder aber ein versuchter heimtückischer Mord war, entschied sich das Landgericht für den Mord.
Verweigert ein Zeuge aufgrund einer falschen Belehrung die Aussage, führt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils.
Das Schwurgericht in Flensburg hatte in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung den an der Tat beteiligten und deswegen bereits abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen. In der Hauptverhandlung belehrte ihn der Richter gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO wegen seines Verwandtschaftsgrades. Während der Zeuge zuerst zur Sache aussagte, berief er sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.
Stützt sich eine Verurteilung auf die Aussage eines einzelnen Belastungszeugens, so muss die Urteilsbegründung der Revisionsinstanz eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit ermöglichen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Saarbrücken wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Berufsverbot von fünf Jahren verhängt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner