Der erst 2009 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte Paragraph § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – wurde nun in einer aktuellen Entscheidung den Bundesgerichtshof beschäftigt. Ein Student baute in seiner Wohnung eine Rohrbombe, um sie möglicherweise irgendwann für einen Terroranschlag zu nutzen. Bereits in der Bauphase explodierte jedoch der Sprengsatz. Ob bereits konkrete Verwendungsabsichten bestanden, hatte das Landgericht nicht festgestellt.
Häufig ist nicht nur die vollendete Tat mit Strafe bedroht, sondern bereits der Versuch einer Straftat. Ein strafbarer Versuch ist stets gegeben, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, also um eine Straftat, die im Mindestmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, wie zum Beispiel die Vergewaltigung (§ 177 StGB), der Mord (§ 211 StGB) oder der Raub (§ 249), oder wenn die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich angeordnet ist, wie beispielsweise beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder der Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Versuch wird regelmäßig milder bestraft als die Tatvollendung.
Der Strafprozess sieht den Richter im Strafprozess als neutrale Instanz zwischen dem Angeklagten mit seinem Anwalt und dem anklagenden Staatsanwalt. Diese neutrale Rolle kann der Richter nur als unabhängiges Organ erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich garantiert und die Richter verfügen zur Absicherung ihrer Unabhängigkeit über besondere Privilegien.
Uli Hoeneß verzichtet auf das Rechtsmittel der Revision im Strafverfahren gegen ihn wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und legt alle seine Ämter beim FC Bayern München nieder. Dies gab er vor wenigen Minuten in einer persönlichen Stellungnahme bekannt.
Nun kommt es doch anders als gedacht: Gestern wurde der nunmehr ehemalige Bayern-Präsident Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen vor dem Landgericht München II zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Bereits nach vier Verhandlungstagen folgte das Urteil im Fall Hoeneß. Der Präsident des FC Bayern wurde wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hoeneß räumte zum Prozessauftakt sein Fehlverhalten ein und gestand im Laufe des Prozesses weitere bis dato unbekannte Steuerschulden. Insgesamt war die hinterzogene Summe jedoch so hoch, dass selbst diese strafmildernde Umstände, wie das Geständnis und die Selbstanzeige, eine Freiheitsstrafe nicht mehr verhindern konnten.
Heute Vormittag wurden die Plädoyers gehalten: Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten gefordert, die Strafverteidiger von Hoeneß eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der Selbstanzeige.
Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich mehrerer verjährter Taten des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Ebenfalls hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, in welchem Umfang verjährte Straftaten sich straferhöhend auswirken können und zu fehlerhafter Strafzumessung bei Sexualstraftaten führen.
In einer neuen Revisionsentscheidung hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben. Dabei spielten zwei wesentliche Aspekte eine Rolle: Das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten lautete auf 8 Monate ohne Bewährung wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage. Dabei hat das Landgericht rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung ausgeführt, es wirke sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung“ ausgesetzt habe.
Das Gericht verurteilte einen ehemaligen Gruppenleiter eines Kinderheimes wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in mehreren Fällen. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängte das Gericht nicht. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision.
Eine Verständigung nach § 257c StPO kann die Arbeit von Gericht und Staatsanwaltschaft häufig erleichtern. Zwar gibt es einige Bestimmung bezüglich der Protokollierung von solchen Verständigungsgesprächen, jedoch legt der Angeklagte in der Regel dafür ein Geständnis ab, was ihm eine lange Hauptverhandlung ersparen kann.
Eine interessante Entscheidung zum Strafrecht ist jüngst vor dem Bundesgerichtshof ergangen, die sich mit der so genannten Wahlfeststellung befasst. Der 2. Strafsenat vertritt die Auffassung, der Schuldspruch wegen einer Straftat müsse sich auf eine konkretes, bestimmtes Gesetz stützen. Die Wahlfeststellung stehe daher im Spannungsverhältnis mit dem Analogie-Verbot und somit mit den Rechten des Angeklagten nach Art. 103 Abs. 2 GG. Sollten sich die übrigen Strafsenate dieser Ansicht nicht anschließen, könnte diese Frage dem Großen Senat vorgelegt werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner