Geständnis

  • Ein Geständnis kann sich vor Gericht positiv auswirken. Regelmäßig wird für ein Geständnis ein umfangreicher Strafrabatt gewährt. Nicht nur, weil möglicherweise einem Opfer, vor allem bei Sexualstraftaten, eine Aussage erspart bleibt, sondern auch, weil die Urteilsfindung vom Gericht deutlich beschleunigt wird.

  • Eine Verständigung nach § 257c StPO kann die Arbeit von Gericht und Staatsanwaltschaft häufig erleichtern. Zwar gibt es einige Bestimmung bezüglich der Protokollierung von solchen Verständigungsgesprächen, jedoch legt der Angeklagte in der Regel dafür ein Geständnis ab, was ihm eine lange Hauptverhandlung ersparen kann.

  • In einem Rechtsstaat ist das rechtliche Gehör ein wichtiges Gut und ein Verfahrensgrundsatz. Der § 258 StPO regelt daher die Reihenfolge der Worterteilung nach der Beweisaufnahme. Nachdem die Staatsanwaltschaft plädiert hat, ist dem Angeklagten, in der Regel nach dem Plädoyer seines Strafverteidigers, das letzte Wort zu erteilen. Auch wenn bereits der Strafverteidiger für den Angeklagten im Schlussvortrag die für seinen Mandanten sprechenden Umstände vorgetragen hat, ist dem Angeklagten trotzdem noch einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Er soll die Gelegenheit haben, kurz vor der Urteilsverkündung noch eventuell angebrachte Reue zu zeigen oder seine Ansicht darzustellen.

  • Das damals neunjährige Mädchen verschwand im Frühjahr 2001 spurlos. Rund drei Jahre später wurde ein Tatverdächtigter wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Haft verurteilt. Zweifel an der Täterschaft gab es seit dem mehrfach, vor allem da die Leiche des Mädchens bisher nicht gefunden wurde.

  • Häufig kommt es im Strafprozess vor Gericht zu Uneinigkeit bezüglich der Annahme eines minder schweren Falles, wie ihn zum Beispiel der § 30 Abs. 2 BtMG vorsieht. Während die Strafverteidigung naturgemäß häufig auf einen minder schweren Fall abzielt, sperrt sich die Staatsanwaltschaft oftmals dieser Annahme. Am Ende hat im Strafrecht jedoch das Gericht über diese Frage zu entscheiden und die Fakten abzuwägen, die dafür und dagegen sprechen.

  • Zur Anwendung von § 46b StGB kann es ausreichen, dass vorliegende Erkenntnisse bestätigt werden.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Geldfälschung und verneinte eine Strafmilderung nach § 46b StGB („Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“), obwohl der Angeklagte frühzeitig sein Wissen offenbarte. Das Landgericht führte aus, dass der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis lediglich die bereits bestehenden Erkenntnisse der Ermittlungen bestätigt habe.

    Die Strafverteidigung sah trotzdem einen Anwendungsgrund für § 46b StGB gegeben und war erfolgreich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH):

  • Ein Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit nur erfassen und nicht zwingen für seine Tat instrumentalisieren.

    Der Angeklagte stand in Freiburg wegen eines Tötungsdeliktes vor Gericht. Die Lebensgefährtin trennte sich vor der Tat vom Angeklagten. Da sich dieser persönlich und finanziell ausgenutzt fühlte, bat er seine ehemalige Lebensgefährtin und ihren neuen Freund um ein Treffen. Bei dem Treffen zog er einen Revolver und wollte die Frau zur Unterschrift unter einem Schuldanerkenntnis über 28.000 Euro zwingen. Die Frau nahm den Angeklagten aber nicht ernst, da sie ihn in der Vergangenheit immer beruhigen konnte.

  • Ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe kann zu besonderen Umständen führen.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Als die Berufung vom Landgericht verworfen wurde, wehrte sich die Strafverteidigung im Rahmen der Revision gegen die Entscheidung.

    Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wurde mit seinem Auto von der Polizei angehalten. Dabei fanden die Beamten Amphetamin in der Mittelkonsole des Fahrzeuges. Nach der Ankündigung, dass man nun den Kofferraum durchsuchen würde, gab der Angeklagte freiwillig noch knapp 200 Gramm Marihuana heraus. Bei einer späteren Blutprobe wurde ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte zum Fahrzeitpunkt unter der Wirkung berauschender Mittel stand.

    Das Landgericht billigte dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu, verneinte jedoch die besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr gemäß § 56 Abs. 2 StGB notwendig seien. Vor allem das Geständnis und die Herausgabe der weiteren Drogen räumte das Landgericht nur einem geringen Stellenwert zu. Nach Ansicht des Landgerichts blieb dem Angeklagten gar nichts anderes mehr übrig, da die Polizei kurz vor der Durchsuchung des Fahrzeuges stand. Ebenfalls sah es das Landgericht nicht für ausreichend an, dass der Angeklagte bereits einen ersten Kontakt mit der Suchtberatung aufnahm und es sich lediglich um „weiche“ Drogen handelte.

    Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hat erhebliche Bedenken bezüglich dieser Feststellungen. Das Revisionsgericht stellt fest, dass das Landgericht von einem zu engen Prüfungsmaßstab ausgegangen sein könnte. Denn treffen mehrere durchschnittliche Milderungsgründe aufeinander, können schon diese besondere Umstände begründen.

    „Denn die gewählten Formulierungen zum Fehlen bestimmter, jeweils für sich als ‚ausreichend‘ anzusehender Milderungsgründe (hier: Tatgeständnis, Besitz lediglich sog. ‚weicher’ Drogen und Kontakte zur Suchtberatung) lassen – wovon auch die Revision im Ansatz zutreffend ausgeht – besorgen, dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen kann.“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung somit Erfolg. Die Sache wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    OLG Bamberg, Beschluss vom 21. März 2012, Az.: 3 Ss 34/12


  • Wird eine Ausweiskontrolle nur deswegen durchgeführt, weil jemand eine dunkle Hautfarbe besitzt, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

    Darf die Hautfarbe eines Menschen der Grund für eine Polizeikontrolle sein? Diese Frage musste das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz) beantworten. Auslöser war eine Bahnfahrt im Dezember 2010. Dort wurde ein dunkelhäutiger Student von zwei Bundespolizisten kontrolliert. Dabei soll der Student die Polizisten beleidigt haben. Im Strafverfahren gegen den Studenten gestand ein Beamter, dass er gezielt dunkelhäutige Passagiere kontrolliere.
    Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt dieses Vorgehen für rechtmäßig. Da die Beamten nur Stichproben durchführen könnten, müssten sie sich am Aussehen der Passagiere orientieren. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht dies dagegen anders und stellt daher die Rechtswidrigkeit dieser Kontrolle fest. Eine Kontrolle, die alleine auf der Hautfarbe basiere, sei daher ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG.

    Das Verfahren selbst wurde dann jedoch im Einvernehmen beendet. Nachdem die beiden Polizisten sich beim Kläger entschuldigt hatten, erklärten alle Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben, die Kosten des Verfahrens muss die Beklagte tragen.

    OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2012, Az.: 7 A 10532/12.OVG


  • Die ehemalige Ex-NDR-Spielfilm-Chefin stand wegen Bestechlichkeit, Betrug und Untreue vor dem Landgericht Hamburg. Die Frau hat, obwohl der Sender sich entschlossen hatte, keine Drehbücher von ihr und ihrem Mann zu kaufen, unter Pseudonymen einige Drehbücher an den NDR verkauft.

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