Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte in 109 Fällen der besonders schweren Untreue (§ 266 StGB) gegen zwei Personen Anklage erhoben. Vater und Sohn sollen mit hohen Renditeversprechen Anleger für insgesamt 7 Immobilienfonds geworben haben. Den Anlegern wurde versprochen, dass das Geld, immerhin ein dreistelliger Millionenbetrag, in Hochhäusern in Dubai investiert wird.
Im Zwischenverfahren konnten die Angeschuldigten schließlich den Erfolg verzeichnen: Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht Bielefeld abgelehnt und die Anklage wegen Untreue zurückgewiesen.
Die beiden Geschäftsführer seien aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig. Zwar seien die Gelder zum Teil über private Konten geflossen, jedoch sei nicht belegt, dass die Gelder vertragswidrig für private Käufe verwendet wurden.
Aktualisierung: Das Strafverfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt. Vor wenigen Tagen wurde Wulff vom Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft strebte ursprünglich sogar die Anklage wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) an.
Vor zwei Jahren trat Christian Wulff als Bundespräsident zurück. Nun endet der Prozess mit einem Freispruch in allen Punkten, was für viele Prozessbeobachter wenig überraschend ist.
Die Staatsanwaltschaft Hannover warf dem ehemaligen Bundespräsidenten Wulff in ihrer Anklageschrift Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vor. Zuvor hatte Wulff eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 20.000 Euro abgelehnt. Er war sich keiner Schuld bewusst und wollte den Freispruch.
Eine Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden endete für einen Kontrahenten tödlich. Nachdem der später getötete 38-Jährige mehrfach mit der Bierflasche auf seinen Gegner eingeschlagen hatte, zog der Angeklagte ein Messer und traf den Geschädigten tödlich. Vor dem Landgericht musste er sich nun wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verantworten. Die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch wegen Notwehr.
Im Wirtschaftsstrafverfahren wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) rund um den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff hat die bisherige Beweisaufnahme keinen Nachweis der Schuld erbracht. Nicht nur Strafrechtsexperten fragen sich, auf welcher Grundlage überhaupt Anklage erhoben und die Angeklagte zumindest teilweise zugelassen worden ist.
Ein früherer Olympia-Schwimmtrainer soll eine damals minderjährige Schwimmerin unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses sexuellen missbraucht haben. Die Anklage lautete deswegen vor dem Kieler Amtsgericht auf sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Insgesamt waren 18 Fälle angeklagte, bei denen die junge Frau zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen sein soll.
Vor dem Jugendschöffengericht wurde dem 20-jährigen Angeklagten die versuchte Vergewaltigung (§ 177 StGB) einer 17-Jährigen vorgeworfen. Der Rechtsanwalt des Angeklagten erklärte im Strafprozess, dass sein Mandant damals mit der 17-Jährigen tatsächlich am Bahnhofvorplatz getrunken habe. Anschließend seien sie gemeinsam fortgegangen. Als der Beschuldigte nicht wusste, wie er die junge Frau nachhause bringen solle, rief er die Polizei an. Diese empfahl jedoch ein Taxi und so habe er die 17-Jährige in ein Taxi gesetzt. Der Rechtsanwalt führte weiter aus, dass es zu keinem Zeitpunkt einen Versuch der Vergewaltigung gegeben habe.
Ein 24-Jähriger musste sich wegen einer angeblichen Vergewaltigung zu Lasten einer 14-Jährigen vor dem Amtsgericht strafrechtlich verantworten. Dem jungen Mann wurde sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) vorgeworfen. Er soll eine damals 14-Jährige im Wald zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben.
Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwischen Verurteilung und Haftantritt erhielt der später Verurteilte die Auflage, in Zukunft keinen Kontakt mehr zu Kindern zu haben.
Während seiner Haftzeit nahm der Mann Briefkontakt zu einer Mutter mit drei Kindern auf. Als er Freigang erhielt, besuchte er die Frau und spielte auch mit ihren Kindern. Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Auflagen.
Böse Zungen behaupten, dass es in deutschen Gefängnissen mehr Drogen geben würde als außerhalb der Gefängnismauern. Daher verwundert es auch kaum, dass es wegen Betäubungsmitteln in Justizvollzugsanstalten immer wieder zu strafrechtlichen Verfahren kommt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner