Die Sicherungsverwahrung bietet keinen zusätzlichen Schutz über der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stade wegen Mordes in drei Fällen und mehreren Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zusätzlich stellte das Landgericht die besondere Schwere der Schuld fest.
Darüber hinaus ordnete das Gericht auch noch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist auch dann anzurechnen, wenn auch nur potentielle Gesamtstrafenfähigkeit besteht.
Der Angeklagte befand sich aufgrund des aktuellen Verfahrens seit dem 01.01.2012 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte saß bereits zwischen dem 09.06.2008 und 11.12.2008 und dem 29.07.2009 und 11.09.2009 ebenfalls wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft. Von diesen zwei Taten wurde der Angeklagte jedoch rechtskräftig freigesprochen.
Die Strafverteidigung wehrt sich nun vor dem Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Denn dem Angeklagten drohe lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, dabei befindet er sich, unter hinzuziehen der beiden anderen Untersuchungshaftzeiträumen, bereits seit 16 Monaten in Untersuchungshaft.
Das OLG Naumburg hält die Beschwerde der Strafverteidigung für berechtigt. Denn wäre der Angeklagte nicht freigesprochen worden, dann hätte man nun eine Gesamtstrafe gebildet, auf der die Untersuchungshaft anzurechnen gewesen sein wäre.
„Wäre der Angeklagte für jene Taten verurteilt worden, wäre aus den dann verhängten Strafen und derjenigen, die vom Amtsgericht Magdeburg ausgesprochen und vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 12. September 2012 bestätigt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO). Die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung von der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Anrechnung muss sich daher auch auf die in den Jahren 2008 und 2009 erlittene Untersuchungshaft erstrecken.“
Da die Untersuchungshaft mit 16 Monaten die zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr übersteigt, hebt das OLG Naumburg den Haftbefehl auf.
OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 2 Ws 198/11
Wurde dem Angeklagten keine angemessene Frist eingeräumt, um Stellung zu nehmen, ist der Pflichtverteidiger auch ohne wichtigen Grund auszuwechseln.
Dem Angeklagten wurde im Falle der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Da dem inhaftierten Angeklagten keine angemessen Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden konnte, braucht es für die Auswechslung des Pflichtverteidigers keinen wichtigen Grund, entschied das Landgericht Bochum:
Nachdem die Beiordnung des ersten Pflichtverteidigers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inhaftierung des Angeklagten erfolgte, ohne dass dem Angeklagten eine angemessene Frist eingeräumt werden konnte, um hierzu Stellung zu nehmen, erfolgt die Auswechslung des Pflichtverteidigers auf einfachen Antrag des Angeklagten hin, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf (vgl. BGH StraFo 2010, 199; Nr.2g der gemeinsamen Empfehlung der Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110).
Damit reichte ein einfacher Antrag des Angeklagten aus.
(LG Bochum, Beschluss vom 1. Dezember 2010, Az.: 11-21 KLs-36 Js 370/10-25/10)
Filehoster haften nur im Falle der positiven Kenntnis.
Das amerikanische FBI hatte ein Rechtshilfeersuch an die deutschen Behörden gestellt. So sollten Vermögenswerte von Megaupload-Gründer Kim Schmitz abgeschöpft werden. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte das Gesuch nun als unbegründet ab.
Die Richter hinterfragen, ob der Filehoster strafrechtlich für den rechtswidrigen Upload der Benutzer verantwortlich sein soll. Vor allem bezweifeln die Richter, dass die Betreiber von Megaupload positive Kenntnis von den Urheberrechtverstößen hatten, denn dies sei für die Beihilfe notwendig:, und stellten auf die Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG ab.
„Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis »von der rechtswidrigen Handlung oder der Information« hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10TMG abzusprechen.“
Auch eine Überwachungspflicht des Filehosters lehnen die Frankfurter Richter ab:
„Nach § 7 Absatz 2 TMG besteht auch keine Verpflichtung, die von dem Diensteanbieter übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu erforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“
Aus diesem Grund hält das Landgericht die Vermögensabschöpfung für unbegründet.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Mai 2012, AZ.: 5/28 Qs 15/12
Es reicht nicht aus, wenn das Urteil lediglich das Endergebnis der Wahrscheinlichkeitsberechnung von einer DNA-Analyse enthält.
Der angeklagte marokkanische Staatsangehörige führte in Spanien eine Beziehung mit der späteren Geschädigten. Nachdem sie sich von ihm trennte und nach Deutschland übersiedelte, versuchte der Angeklagte sie mehrfach zur Rückkehr zu bewegen. Daher reiste er einige Monate später ebenfalls nach Deutschland und spürte die Angeklagte auf.
Vor dem Landgericht Itzehoe ging ein Verfahren zu Ende, das selbst den Richter entsetzte. Angeklagt waren ein 48-jähriger Vater und sein 18-jähriger Sohn. Über Jahre hinweg sollen sie, gemeinsam mit einem weiteren 16-jährigen Sohn, drei Töchter der Familie sexuell missbraucht haben.
Kim Schmitz alias Kim Dotcom kämpft im Megaupload-Prozess in Neuseeland um seine Millionen. Nun hat er einen ersten Teilerfolg erzielt und erhält einen Teil seines beschlagnahmten Vermögens zurück.
Der gebürtige Kieler wehrte sich vor neuseeländischen Gerichten gegen die Auslieferung an den USA. Dort wird gegen ihn wegen Verstößen gegen das Urheberrecht ermittelt. Mit seinem Filehoster Megaupload gab er Benutzern die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Dateien auszutauschen. Dabei unterstellt die US-Regierung, dass das Unternehmen solches illegale Handeln ganz gezielt unterstützte.
Für die Strafverteidigung im Verfahren braucht der Megaupload-Betreiber jedoch einiges an Geld. Eine Richterin hat ihm nun umgerechnet rund 3,8 Millionen Euro aus seinem Vermögen zugesprochen, damit er laufende Anwaltskosten zahlen kann. Ebenfalls darf er beschlagnahmte Autos verkaufen und dessen Erlös nutzen.
Bei einer Hausdurchsuchung wurden im Januar neben vielen Luxusgütern auch Staatsanleihen im Werte von rund 10 Millionen US-Dollar gefunden. Die US-Behörde hat das Geld beschlagnahmen lassen, um gegebenenfalls Schadensersatz an Künstlern und Vertriebsfirmen, die durch Megaupload geschädigt worden sein sollen, ausschütten zu können. Kim Dotcom selbst drohen in den USA bis zu 20 Jahren Haft.
( Quelle: FTD, 29.08.2012 )
Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilt einen Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu fünf Jahren Haft. Daraufhin wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Richter einen Betrug in 18 Fällen sowie zwei Fälle des versuchten Betruges sahen. Das Urteil bezüglich der Untreue in 33 Fällen und des Bankrotts wurden aufgehoben.
Vor wenigen Sekunden ist es über die Ticker gelaufen: Der in Olso wegen 77-fachen Mordes angeklagte Anders Breivik wurde für seine Taten auf der norwegischen Insel Utøya sowie in der Stadt Oslo für schuldig gesprochen und wird zu einer Gefängnisstrafe von 21 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Richter hatten den 33-jährigen Mann für zurechnungsfähig gehalten.
Laserpointer sind seit Jahren ein nicht zu unterschätzendes Übel. Sowohl in den Fußballstadien als auch für die Luftfahrt. Immer wieder kommt es zu einzelnen „Laserpointer“-Attacken auf Flugzeuge und Helikopter, die sich durch den Laserstrahl geblendet fühlen und im schlimmsten Falle dadurch Probleme beim Landeanflug bekommen. Die Strafen sind hierzulande jedoch in der Regel gering.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner