Hamburg

  • Update zum Mordfall Diren Dede: Hohe Freiheitsstrafe von 70 Jahren erscheint in Deutschland diskussionswürdig

    Im Strafverfahren gegen den Todesschützen Markus K. hat das amerikanische Gericht nunmehr das Strafmaß verkündet: 70 Jahre Haft wegen vorsätzlicher Tötung.

    Anders als im deutschen Strafrecht gibt es im amerikanischen Strafverfahren erheblich höhere Haftstrafen, die allerdings wesentlich früher zur Bewährung ausgesetzt werden können.

  • Das Ermittlungsverfahren wegen Wahlfälschung (§ 107a StGB) gegen Giovanni Di Lorenzo, den Chefredakteur der „Zeit“ , ist von der Staatsanwaltschaft Hamburg gem. § 153a StPO gegen die Zahlung einer Geldauflag vorläufig eingestellt worden. Die genaue Höhe der Geldauflage wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht angegeben. Laut dem „Hamburger Abendblatt“ soll es sich jedoch um eine „namhafte“ finanzielle Auflage handeln.

    Das Strafverfahren gegen den bekannten Journalisten wird endgültig eingestellt, wenn die vollständige Geldauflage gezahlt ist.

  • Etwa 0,2 Prozent der Bevölkerung besitzt in Deutschland eine Zulassung als Rechtsanwalt. Ca. 29 Prozent der zugelassenen Rechtsanwälte dürfen in der Außendarstellung den Titel „Fachanwalt“ verwenden. Von allen Fachanwälten in Deutschland haben ca. 6,2 Prozent ihre Eignung als Fachanwalt für Strafrecht nachgewiesen. Von den Rechtsanwälten insgesamt haben bundesweit ca. 1,82 Prozent den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ erworben, unter den Anwälten in Hamburg bezeichnen sich etwa 1,26 Prozent der Anwälte als Fachanwalt für Strafrecht. (Basis der Ermittlung: Statistiken der Bundesrechtsanwaltskammer, www.brak.de, Stand: 2013.)

    Anwalt oder Fachanwalt? Strafrecht-Anwalt oder Fachanwalt für Strafrecht? Anwalt oder Strafverteidiger? Wo liegen die Unterschiede?

  • Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen den ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch wegen Totschlags (§ 212 StGB) erhoben. Kusch ist Vorsitzender des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ und setzt sich seit Jahren für die Sterbehilfe in Deutschland ein.

    Frauen nicht umfassend beraten?

    Die Staatsanwaltschaft wirft Kusch und einem Mediziner des Vereins vor, dass sie zwei Patientinnen nicht umfassend aufgeklärt und beraten hätten. Zwei ältere Frauen, 81 und 85 Jahre alt, sollen sich 2012 mit dem Wunsch zu sterben an den Verein gewandt haben.

  • In den USA wurde ein 17-jähriger Austauschschüler aus Hamburg erschossen. Der Schütze beruft sich dabei auf sein Notwehrrecht. Der Jugendliche befand sich in der fraglichen Nacht in der Garage des Schützen. Wieso und warum er in die Garage des Mannes ging, ist bisher noch unklar. Medien berichten jedoch, dass der Beschuldigte gezielt seine Garage als Falle für Einbrecher hergerichtet haben soll, da er bereits zweimal Opfer von Einbrechern geworden sei. Laut einer Zeugin soll er bereits mehrere Nächte auf der Lauer gelegen haben, um „einen Einbrecher erlegen zu können“. Der Beschuldigte bestreitet dies über einen Strafverteidiger. Nachdem die Staatsanwaltschaft in den USA die Anklageschrift veröffentlicht hat, hat nun auch die Staatsanwaltschaft Hamburg die Ermittlungen wegen Totschlags (§ 212 StGB) aufgenommen.

  • Auf der Wandsbeker Chaussee in Hamburg stand ein verwaister demolierter goldener Audi R8. Der 150.000 Euro teure Wagen soll in den Gegenverkehr geraten sein und dort ein anderes Fahrzeug gerammt haben. Anschließend schoss der Wagen in eine Reihe geparkter Fahrzeuge und blieb erst nach rund 500 Metern stehen.

  • Ein Arzt,der Prämien der Pharmaindustrie bekommt, macht sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.

    Der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein zur vertragsärztlichen Vorsorge zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung seiner übertragenen Aufgaben, konkret im Verordnen von Arzneimitteln, als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. C StGB handelt. Im Falle einer Verneinung sollte die Frage geklärt werden, ob der Arzt dann zumindest Beauftragter im Sinne des § 299 StGB ist.

    Vorausgegangen ist eine Verurteilung eines Arztes wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr vor dem Landgericht Hamburg. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Arzt erzielt vom mitangeklagten Pharmareferenten Schecks als Prämie für die Verordnung von Medikamenten des Pharmaunternehmens. Der verschreibende Arzt sollte rund 5 Prozent der Herstellerabgabepreise erhalten. Die Zahlungen wurden getarnt als Honorare für wissenschaftliche Vorträge, die jedoch nie stattfanden.

    Das Landgericht Hamburg verneinte die Amtsträgerstellung des Arztes und verurteilte ihn deswegen lediglich wegen Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 2 StGB. Der Arzt sei aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als Vertragsarzt ein Beauftragter im Sinne des § 299 StGB. Der Arzt handelt für die Krankenkasse, die gegenüber ihrem Versicherten zur Zurverfügungstellung von Medikamenten verpflichtet sei.
    Der Große Senat sah ebenfalls eine Amtsträgerschaft der Ärzte nicht. Sie übernehmen zwar Aufgaben der Krankenkassen, jedoch sind die freiberuflichen Kassenärzte nicht dazu bestellt, Aufgaben einer öffentlichen Behörde zu übernehmen. Der Patient wählt seine Ärzte selbst aus und es entsteht eine individuelle Vertrauensbasis zwischen Patient und Arzt, die den Krankenkassen entzogen ist. Daher ist das Handeln der Ärzte keine hoheitlich gesteuerte Verwaltungsausübung.

    Aber auch eine Beauftragteneigenschaft im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB mag der Große Senat nicht sehen. Ein Beauftragter wird regelmäßig vom Auftraggeber frei ausgewählt und angeleitet. Dies ist bei einem Kassenarzt jedoch nicht gegeben. Der Patient wählt seinen Arzt selbst aus und den Arzt kann die Krankenkasse auch anschließend nicht ablehnen. Somit handelt es sich nicht um einen Beauftragten der Krankenkasse.
    Aufgrund dieser Wertung des Großen Senats, hat der 5. Senat nun entschieden. Der Arzt ist in der Revision freizusprechen und das Urteil des Landgerichts Hamburgs aufzuheben:

    „Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.“

    Somit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 5 StR 115/11


  • Quelle: Pressemitteilung vom Nr. 182/2012 vom 30.10.2012

    Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat vorgestern entschieden, dass die Meldung im Online-Archiv eines Internetangebots einer Nachrichtenzeitung über das Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versichung gegen einen Manager von Gazprom Germania GmbH zulässig sei, weil das öffentliche Informationsinteresse gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in diesem Fall überwiegen würde.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Meldung im „Online-Archiv“ über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung
    gegen Gazprom-Manager zulässig

    Der Kläger ist „Direktor Finanzen und Controlling“ der Gazprom Germania GmbH. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als „Offizier im besonderen Einsatz“ für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, „niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit“ gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

    Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen „Nachtrag“, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.

    Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

    Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.

    Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag war zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses sind die die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.

    Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf ist auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens hat die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, ist nicht schwerwiegend. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

    Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12

    Landgericht Hamburg – Urteil vom 12. August 2011 – 324 O 203/11

    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 29. November 2011 – 7 U 80/11

    Karlsruhe, den 30. Oktober 2012


  • Die ehemalige Ex-NDR-Spielfilm-Chefin stand wegen Bestechlichkeit, Betrug und Untreue vor dem Landgericht Hamburg. Die Frau hat, obwohl der Sender sich entschlossen hatte, keine Drehbücher von ihr und ihrem Mann zu kaufen, unter Pseudonymen einige Drehbücher an den NDR verkauft.

  • Die in einem versuchten Totschlag verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB verjährt unabhängig vom Totschlag.

    Das Landgericht Hamburg verurteilte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung aus dem Jahr 1992 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

    Die Strafverteidigung legte hiergegen Revision ein, da die Körperverletzung bereits verjährt war.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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