Drogenhandel

  • Die Leipziger Polizei vermeldet einen der größten Drogenfunde Deutschlands. In Leipzig soll ein 20-Jähriger mittels der Webseite „Shiny Flakes“ Drogen über das Internet verkauft haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung der elterlichen Wohnung fanden die Fahnder Drogen im Werte von rund 4 Millionen Euro.

    Der 20-Jährige und sein 51-Jähriger mutmaßlicher Komplize wurden während der Razzia festgenommen. An 38 weiteren Standorten in Deutschland hat die Polizei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden laut Polizeiangaben fünf weitere Personen festgenommen.

    In immer mehr Fällen werden nicht nur Cannabis, Ecstasy und Amphetamine wie Chrystel Meth über das Internet verkauft, sondern auch Kokain und Heroin.

  • Der Strafverteidiger des Angeklagten stellte im Prozess wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Polen aufhielten. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab, da die im Ausland zu ladenden Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sein sollten und daher die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden konnten.

  • Böse Zungen behaupten, dass es in deutschen Gefängnissen mehr Drogen geben würde als außerhalb der Gefängnismauern. Daher verwundert es auch kaum, dass es wegen Betäubungsmitteln in Justizvollzugsanstalten immer wieder zu strafrechtlichen Verfahren kommt.

  • Die Freiheitsstrafe hat massive negative Auswirkungen auf das Leben eines Menschen. In der Regel geht die Entziehung der Freiheit mit einem Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung daher. Zusätzlich drohen auch gesellschaftliche Nachteile. Aus diesem Grund sieht das Gesetz für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die Möglichkeit der Aussetzung auf Bewährung gemäß § 56 StGB vor, die mit Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Strafverteidigers im Prozess angezielt werden kann.

  • Im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln kommt es im Strafprozess maßgeblich auf die Menge der Betäubungsmittel an. Denn während das Strafrecht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Daher ist die Menge der Betäubungsmittel ein wichtiger Punkt in der Strategie eines Anwalts während der Strafverteidigung.

  • Befindet sich eine Waffe in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, wird die Waffe regelmäßig nicht bei sich geführt.

    Der Angeklagte musste sich vor dem Landgericht Bad Kreuznach unter anderem wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafrechtlich verantworten. Der Angeklagte soll mit seiner mitangeklagten Ehefrau Marihuana in der gemeinsamen 4-Zimmerwohnung gelagert haben. Gleichzeitig lagen in der Wohnung unverschlossen in der Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver, für die der Angeklagte, der auch Jäger ist, eine Waffenbesitzkarte besaß. Darüber hinaus lag auf dem Nachttisch eine Pistole. Die Drogen befanden sich jedoch in anderen Räumen der Wohnung.

  • Der Gehilfe muss seine Hilfe im Bewusstsein erbringen die Haupttat zu fördern

    Nach Feststellung des Landgerichts Kleve hat der Angeklagte seinem Bruder bei der Aufzucht einer Marihuanaplantage geholfen, indem er regelmäßig Gartenarbeiten rund um das Haus ausübte, in welchem sich die Plantage befand. Damit wurde der Schein aufrechterhalten, dass das Grundstück „üblich“ genutzt werde. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte von der Plantage wusste, jedoch soll er nicht direkt an der Aufzucht der Pflanzen beteiligt gewesen sein.

  • Das Gericht muss zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten zwischen Eigenbedarf und für den Weiterverkauf bestimmte Drogen unterscheiden.

    Das Landgericht verurteilte die Angeklagten in mehreren Fällen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Angeklagten handelten über einen längeren Zeitraum mit unterschiedlichen Drogen, um ihren eigenen Drogenkonsum dadurch zu finanzieren.

  • Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen verbindet die waffenrechtlichen Verstöße zur Tateinheit.

    Das Landgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen 105 selbstständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handelstreibens mit Schusswaffen. Nach Einlegung der Revision durch die Strafverteidigung hält diese Annahme der rechtlichen Prüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) nicht stand.

  • Ein Drogenkurier ist nicht automatisch Mittäter bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

    Erneut ging es um die Verurteilung eines Drogenkuriers als Mittäters wegen unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Bautzen verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mittels Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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