Polizei

  • Der Bundestag hat in der letzten Woche weitgreifende Änderungen der Strafprozessordnung verabschiedet. Die Freigabe von Online-Durchsuchung und Staatstrojaner führte verständlicherweise bereits zu einem breiten Medienecho, weniger bekannt dürfte bis dato die erhebliche Ausweitung polizeilicher Befugnisse gegenüber dem unbescholtenen Normalbürger geworden sein, speziell die Beschneidung seiner bisherigen Rechte in Bezug auf die Zeugenvernehmung:

    Bisher musste eine Person einer Vorladung der Polizei weder als Zeuge noch als Beschuldigter folgen. Es stand jedem frei, ob er bei der Polizei erscheinen und mit den Beamten sprechen oder gegebenenfalls erst einen Anwalt kontaktieren wollte. Die Handlungsempfehlung ist dabei eindeutig –
    Beschuldigte sollten einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nie folgen, sondern sich stattdessen den Rat eines Anwalts einholen. Bei Zeugen gibt es ebenfalls etliche Konstellationen, bei denen von einer Aussage ohne Beistand durch einen Anwalt dringend abzuraten ist. Denn in vielen Fällen wurden durch unbedachte Äußerungen aus Zeugen schnell Beschuldigte.

  • Käufern von Falschgeld im vermeintlich sicheren Bereich des Internets, dem Darknet, drohen Hausdurchsuchungen und hohe Strafen. Welche Möglichkeiten haben sie, sich gegen den Vorwurf des Erwerbs von Falschgeld zu verteidigen?

    Das Internet bietet nicht nur Informationen. Im sog. Darknet, auf speziellen Internetseiten und Foren, die von Suchmaschinen nicht gefunden werden, können seit geraumer Zeit auch Drogen, illegale Waffen oder Falschgeld gekauft werden. Trotz Anonymität und vermeintlich „sicheren“ Bezahlungswegen müssen die potenziellen Käufer mit Durchsuchungen und strafrechtlichen Ermittlungen rechnen.

    Immer mehr Menschen kaufen Falschgeld über das Internet ein und wiegen sich dabei wegen einer speziellen Anonymisierung und Verwendung geschützter Server in Sicherheit vor der Polizei. Über das sog. „Darknet“ erwerben hauptsächlich junge Menschen wie Schüler oder Azubis die unechten Geldscheine.

  • Der Angeklagte soll einen Polizeibeamten beleidigt haben. Nach der Verurteilung vor dem Amtsgericht legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung ein. Während der Berufungsverhandlung beschränkte er die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch.

  • Der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie (Kinderpornos) wiegt schwer. Diese Straftat aus dem Sexualstrafrecht wird nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, sondern auch aufgrund der Sensibilität des Themas mit Vehemenz durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Bereits der Verdacht. Kinderpornografische Schriften zu besitzen kann erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Familie und Sozialleben haben. Ein späterer Freispruch kann diese Schäden nur selten wieder vollständig beseitigen. Aus diesem Grund sollte bereits früh im Ermittlungsverfahren ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden, um beispielsweise eine belastende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Rechtsanwalt kann durch frühzeitige Akteneinsicht aktiv auf das Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen.

  • Häufig erfahren Sie erstmals durch eine polizeiliche Vorladung davon, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Oft fällt das richtige Verhalten nach solch einer Vorladung schwer. Einerseits handelt es sich bei einer Vorladung durch die Polizei um eine besondere Ausnahmesituation, andererseits entsteht auch ein hoch emotionaler Moment, wenn Sie erkennen, dass eine Anzeige wegen einer Straftat im Raum steht. Ihr guter Ruf ist gefährdet, im Wirtschaftsstrafrecht steht oft zusätzlich die wirtschaftliche Glaubwürdigkeit auf dem Spiel.

  • Der Betrug (§ 263 StGB) ist ein häufig unterschätztes Delikt. Bereits bei kleinsten Geldbeträgen kann der Tatbestand des Betruges vollendet sein und sowohl strafrechtliche als auch berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies musste jüngst ein LKA-Beamter erfahren, als er 11 Fotokopien von der behördeneigenen Druckerei für seine Betriebsratskandidatur anfertigen ließ. Dabei war anfangs jedoch nicht klar, ob es sich nun um Betrug, Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) handelte.

  • Ab einer bestimmten Alkoholmenge nach den Promille-Grenzen  kann die Schuldfähigkeit aufgehoben sein (§ 20 StGB) oder aber zumindest vermindert sein (§ 21 StGB). Dabei muss jedoch immer der Einzelfall betrachtet werden. Vor allem die selbstherbeigeführte verminderte Schuldfähigkeit ist teilweise problematisch.

  • Schnell bitten Ermittlungsbehörden um eine freiwillige DNA-Probe. Man kann die Abgabe der DNA-Probe zwar verweigern, muss in der kriminalistischen Praxis dann aber weitere Ermittlungsmaßnahmen über sich ergehen lassen. Somit scheint es häufig der einfachere Weg zu sein, den nicht so ganz freiwilligen DNA-Proben zuzustimmen. Die nachträgliche Entfernung der Speicherung des DNA-Musters fällt dagegen meist deutlich schwerer. Häufig müssen die Verwaltungsgerichte entscheiden, ob der gespeicherte Datensatz wieder aus der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes entfernt werden muss.

  • Ein Polizist wurde wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) vom Landgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt. Unter anderem soll der verurteilte Polizeibeamte aus dem zentralen Verkehrsinformationssystem des deutschen Kraftfahrtbundesamtes ZEVIS Daten gesammelt und an einen befreundeten Bordellbetreiber weitergereicht haben.

  • Die Polizei warnt regelmäßig vor dem so genannten „Enkeltrick“, der vor allem bei älteren Personen versucht wird. Strafrechtlich handelt es sich beim Enkeltrick um eine besondere Form des Betrugs (§ 263 StGB). Dabei wird dem Opfer vorgespielt, dass ein naher Verwandter, zum Beispiel ein Enkel, Hilfe benötigen würde. Der vermeintliche Enkel ist natürlich kein echter Verwandter, er gibt sich lediglich als ein solcher (im Enkeltrickbeispiel als Enkel) aus.

    Die Täter bauen bei den älteren Menschen u.a. auf ihre vermeintliche Vergesslichkeit und Mitleid. Meist geschieht die erste Kontaktaufnahme per Telefon. Die Opfer werden dann um Bargeld oder Wertsachen gebeten und im Erfolgsfall um ihr Erspartes betrogen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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