Verkehrsstrafrecht

  • Drängeln auf der Autobahn kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben einem Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit kann gegebenenfalls auch eine Straftat, allen voran die strafbare Nötigung nach § 240 StGB, erfüllt sein.

    Aber ab wann ist ein zu dichtes Auffahren wirklich ein nicht erlaubtes Drängeln? Eine feste Definition gibt es nicht, jedoch hat nun das Oberlandesgericht Hamm diese Frage beantwortet (Beschluss vom 9. Juli 2013, Az.: 1 RBs 78/13).

  • Die Folgen einer Straftat sind häufig gleich, trotzdem kommen teilweise ganz unterschiedliche Strafrahmen oder gar andere Tatbestände in Betracht. Ein Grund hierfür kann sein, dass das Gesetz sowohl eine vorsätzliche, als auch eine fahrlässige Tatbegehung vorsieht.

  • Nach über 50 Jahren wird die Verkehrssünderdatei in Flensburg neu konzipiert. Autofahrer, die ein Straßenverkehrsdelikte begehen, erhalten zukünftig neben einer möglichen ordnungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktion auch weiterhin Punkte in „Flensburg“. Damit ist eine Datenbank des Verkehrszentralregisters in beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg genannt. Dagegen fallen jedoch vor allem leichtere Verstöße aus dem Punktekatalog raus. Auch bei der Verjährung von Punkten ändert sich etwas.

  • Seit Jahren schoss ein Unbekannter mit einem Gewehr auf Fahrzeuge, vor allem Sattelschleppern, auf Autobahnen. Insgesamt gab er so mindestens 762 Schüsse ab. Dabei wurde auch mindestens eine Person verletzt. Die Polizei tappte lange im Dunkeln, konnte nun jedoch die Festnahme eines 54-Jährigen verkünden, der die Tat bereits gestanden haben soll.

  • Die Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB deckt nicht nur die sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr, wie zum Beispiel das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Überholen, sondern auch die Fahrt unter Alkoholeinfluss ab. Anders als die Trunkenheitsfahrt in § 316 StGB verlangt der § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB jedoch die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

  • Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

    Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro. Darüber hinaus wurde die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Strafverteidigung legte Berufung gegen das Urteil ein und hatte insoweit Erfolg, dass das Landgericht Dortmund die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen lässt und stattdessen ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt.

  • Bietet der Werdegang des Angeklagten Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit, muss im Urteil darauf eingegangen werden.

    Der 58-jährige Angeklagte war bereits mehrfach wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im konkreten Fall klingelte er alkoholisiert bei einer Nachbarin, um sich ein Taxi rufen zu lassen, da er selbst kein Telefon besaß. Als diese die Tür einen Spalt öffnete, erklärte er der Geschädigten, dass er mit ihr Sex haben möchte und griff sich in den Schritt. Zusätzlich versuchte er gewaltsam die Tür weiter aufzustemmen. Als dies scheiterte, ging er um das Haus zum Wohnzimmerfenster und entblößte sich.

  • Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.

    Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hatte eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren zu verhandeln. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung, die der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hatte beim Landgericht keinen Erfolg.

  • Ein 20-Jähriger musste sich vor der Jugendrichterin wegen mehrerer Delikte im Straßenverkehr verantworten. Er soll andere Verkehrsteilnehmer mit ausgeschaltetem Licht ausgebremst und ihnen den Mittelfinger gezeigt haben. Ebenfalls wird ihm vorgeworfen, dass er bei einem illegalen Straßenrennen versucht habe, einen anderen Teilnehmer abzudrängen.
    Zum Verfahren waren 14 Zeugen geladen. Auf diese kam es jedoch nicht mehr an. Gericht, Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung einigten sich in einer Absprache auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von 600 Euro an die Kreisverkehrswache Freudenstadt.

  • Eine 21-jährige Frau musste sich vor dem Amtsgericht Rheine wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Zuvor hatte sie einen Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro abgelehnt.

    Die Fahranfängerin war in Eile und fuhr mit einer 22-jährigen Freundin zur Arbeit. Bei einer Abfahrt kam sie mit einem Reifen auf den Grünsteifen und der Wagen brach aus. Nach einem Überschlag landete der Wagen auf dem Dach, aus dem sich die Beifahrerin leicht verletzte befreien konnte. Die eintreffenden Beamten stellten einen Alkoholgeruch am Unfallort fest. Eine spätere Blutentnahme stellte 0,84 Promille Alkohol im Blut der Fahrerin fest.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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