Der zweite Strafsenat des OLG Celle hat ein Urteil des Landgerichts Hannover wegen Körperverletzung und Beleidigung nach erfolgreicher Revision aufgehoben. Dabei hat das Revisionsgericht gleich drei Fehler aufgedeckt, die zu Gunsten des Angeklagten zu einer Neuverhandlung führen:
Der Fall Uli Hoeneß hat die Frage aufgeworfen, wonach sich Strafe und konkrete Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung richten. Welche Kriterien werden in der Rechtsprechung berücksichtigt und wirken sich diese strafschärfend oder strafmildernd aus?
Im Jahr 2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Höhe der hinterzogenen Geldsumme bei der Steuerhinterziehung ein entscheidender Faktor bei der Strafzumessung ist. Dabei wurde auch grundsätzlich geklärt, ab welcher Hinterziehungssumme welche Strafe droht.
Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich mehrerer verjährter Taten des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Ebenfalls hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, in welchem Umfang verjährte Straftaten sich straferhöhend auswirken können und zu fehlerhafter Strafzumessung bei Sexualstraftaten führen.
In einer neuen Revisionsentscheidung hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben. Dabei spielten zwei wesentliche Aspekte eine Rolle: Das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten lautete auf 8 Monate ohne Bewährung wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage. Dabei hat das Landgericht rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung ausgeführt, es wirke sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung“ ausgesetzt habe.
Der Angeklagte soll einen Polizeibeamten beleidigt haben. Nach der Verurteilung vor dem Amtsgericht legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung ein. Während der Berufungsverhandlung beschränkte er die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch.
Nachdem in einem Strafprozess die grundsätzliche Schuldfrage geklärt ist, geht es zumeist um die Strafzumessung. Die meisten Straftatbestände besitzen einen weiten Strafrahmen. Beispielsweise erlauben Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) eine Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder „nur“ eine Geldstrafe. Delikte wie zum Beispiel der Meineid (§ 154 StGB) ordnen gar eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an.
Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde eine 18-monatige Sperre bezüglich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. In der Berufungsverhandlung beschränkte der Angeklagte durch seinen Anwalt die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und bezweckte die Absenkung der strafrechtlichen Sanktionen.
Die Einzelstrafe vom versuchten Delikt muss grundsätzlich geringer als vom vollendeten Delikt sein.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Schwerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gesamtstrafe wurde unter anderem aus Einzelfreiheitstrafen von sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 63 Fällen und Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen gebildet. Die Strafverteidigung rügt erfolgreich mittels Revision das Urteil.
Das Warten auf die Rückkehr des Hausarztes zur Verschreibung nicht lebensnotwendiger Medikamente ist keine Vernachlässigung.
Einem Ehemann wurde vor dem Landgericht Mannheim mangelnde Pflege seiner pflegebedürftigen Frau vorgeworfen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafzumessung ist das Gericht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausgegangen.
Das Gericht muss zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten zwischen Eigenbedarf und für den Weiterverkauf bestimmte Drogen unterscheiden.
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten in mehreren Fällen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Angeklagten handelten über einen längeren Zeitraum mit unterschiedlichen Drogen, um ihren eigenen Drogenkonsum dadurch zu finanzieren.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner