Totschlag

  • Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen den ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch wegen Totschlags (§ 212 StGB) erhoben. Kusch ist Vorsitzender des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ und setzt sich seit Jahren für die Sterbehilfe in Deutschland ein.

    Frauen nicht umfassend beraten?

    Die Staatsanwaltschaft wirft Kusch und einem Mediziner des Vereins vor, dass sie zwei Patientinnen nicht umfassend aufgeklärt und beraten hätten. Zwei ältere Frauen, 81 und 85 Jahre alt, sollen sich 2012 mit dem Wunsch zu sterben an den Verein gewandt haben.

  • In den USA wurde ein 17-jähriger Austauschschüler aus Hamburg erschossen. Der Schütze beruft sich dabei auf sein Notwehrrecht. Der Jugendliche befand sich in der fraglichen Nacht in der Garage des Schützen. Wieso und warum er in die Garage des Mannes ging, ist bisher noch unklar. Medien berichten jedoch, dass der Beschuldigte gezielt seine Garage als Falle für Einbrecher hergerichtet haben soll, da er bereits zweimal Opfer von Einbrechern geworden sei. Laut einer Zeugin soll er bereits mehrere Nächte auf der Lauer gelegen haben, um „einen Einbrecher erlegen zu können“. Der Beschuldigte bestreitet dies über einen Strafverteidiger. Nachdem die Staatsanwaltschaft in den USA die Anklageschrift veröffentlicht hat, hat nun auch die Staatsanwaltschaft Hamburg die Ermittlungen wegen Totschlags (§ 212 StGB) aufgenommen.

  • Eine Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden endete für einen Kontrahenten tödlich. Nachdem der später getötete 38-Jährige mehrfach mit der Bierflasche auf seinen Gegner eingeschlagen hatte, zog der Angeklagte ein Messer und traf den Geschädigten tödlich. Vor dem Landgericht musste er sich nun wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verantworten. Die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch wegen Notwehr.

  • Viele betrachten den Paragraph zum Mord (§ 211 StGB) als Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Insbesondere die subjektiven Mordmerkmale wie Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonstige niedrige Beweggründe sind umstritten. Dies liegt nicht nur an der schweren Beweisbarkeit in der strafrechtlichen Praxis, sondern auch an der Konzentration auf Tätertypen.

  • Vor dem Amtsgericht wurde der Frage nachgegangen, wer der Führer des Unfallwagens bei einem tödlichen Unfall im Jahre 2011 war. In Frage kam entweder der angeklagte Halter des Fahrzeuges oder aber der tödlich verunglückte Mitinsasse.

  • Für die Bestrafung eines Angeklagten ist im Strafrecht häufig eine mögliche Verjährung der Tat von Bedeutung. Die Frage, ob eine mögliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht, stellt meist eine komplizierte Rechtsfrage dar, die nur ein Strafverteidiger umfassend beantworten kann. Anschließend kann es mitunter erforderlich werden, die Rechtslage (hier die Verjährung eines Totschlags) zu verteidigen und Uneinigkeiten zwischen Anwalt, Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu beseitigen:

    Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren mit der strafrechtlichen Verjährung eines Totschlags zu beschäftigen.

  • Zur besonderen Belastungssituation einer Mutter bei der Tötung des eigenen Säuglings.

    Das Landgericht Erfurt verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sie soll ihren gerade geborenen Sohn unversorgt im Bett liegen gelassen haben. Der Säugling soll daraufhin nach mehreren Stunden verstorben sein, vermutlich aufgrund von Unterkühlung.

  • Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

    Gegen den Angeklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes geführt. Dieses wurde im Jahr 1987 mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dieses wurde ab diesem Zeitpunkt gegen Unbekannt weitergeführt und erst im Jahr 2008 wieder konkret gegen den Angeklagten aufgenommen. Auf die Spur des Angeklagten kamen die Ermittler erneut, nachdem ein Richter ein molekulargenetisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte.

  • Das Warten auf die Rückkehr des Hausarztes zur Verschreibung nicht lebensnotwendiger Medikamente ist keine Vernachlässigung.

    Einem Ehemann wurde vor dem Landgericht Mannheim mangelnde Pflege seiner pflegebedürftigen Frau vorgeworfen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafzumessung ist das Gericht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausgegangen.

  • Ein Zeuge ist als Beweismittel für den Inhalt eines Gespräches nur dann ungeeignet, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Zeuge sich an das Gespräch nicht mehr erinnert.

    Dem Angeklagten wurde vor dem Landgericht Halle vorgeworfen seine Lebensgefährtin mit Tötungsabsicht ohne Vorwarnung gewürgt zu haben. Erst als die Tochter den Raum betrat, soll der Angeklagte von seinem Opfer abgelassen haben. Bezüglich der Frage, ob es lediglich ein versuchter Totschlag oder aber ein versuchter heimtückischer Mord war, entschied sich das Landgericht für den Mord.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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