Beleidigung

  • In der Musikbranche geht es teilweise hart zur Sache. In einem Presseinterview erklärte der Hamburger Musiker Jan Delay, er habe es nicht gut gefunden, dass der Volksmusikstar Heino ein Lied seiner damaligen Band „Absolute Beginner“ gecovert habe.

    Als Begründung erklärte der Musiker, er halte Heino für einen „Nazi“ halten. Dabei bezog er sich vor allem auf Heinos Liedtexte wie „schwarzbraun ist die Haselnuss“ und dessen Auftritt in Südafrika im Schatten der Apartheit.

  • Ab wann liegt eine ehrverletzende Äußerung vor? Diese Frage stellen sich die Gerichte immer wieder. Nicht nur im Strafrecht, bei dem es dann regelmäßig um den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) geht, sondern auch im Zivilrecht. Sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht muss dagegen immer die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG beachtet werden.

  • Der Angeklagte soll einen Polizeibeamten beleidigt haben. Nach der Verurteilung vor dem Amtsgericht legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung ein. Während der Berufungsverhandlung beschränkte er die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch.

  • Im Strafprozess um einen Fußballfan von Hannover 96 war die zentrale Frage: Schlug der 19-Jährige mit der Fahnenstange zu oder war es lediglich eine unglückliche Bewegung? Der Heranwachsende soll mit der Fahnenstange während eines Fußballspiels einen Polizisten getroffen haben.

    Vor dem Jugendgericht war er nun wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) angeklagt. Den Freispruch im Verfahren hatte der Angeklagte vor allem seinem engagierten Strafverteidiger zu verdanken.

  • Eine falsche Äußerung kann schnell ein Fall für den Strafverteidiger werden. Dabei stehen sich die Grundrechte der Meinungsfreiheit und das allgemeines Persönlichkeitsrecht gegenüber. Es gibt bei den Beleidigungsdelikten mehrere Straftatbestände, die einschlägig sein könnten. Neben der Beleidigung (§ 185 StGB) kommen bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten auch immer die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.

  • Was Gerichte als Beleidigung werten und was nicht, ist selbst für einen Strafverteidiger häufig nicht einfach vorherzusagen. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr uneinheitlich und häufig können kleinste Details im konkreten Fall die Strafbarkeit beeinflussen.

    Vor allem bei Beleidigungen gegen Polizeibeamte gibt es eine große Anzahl an Urteilen.

    Für die Beurteilung wichtig ist vor allem die Frage, ob es sich schon um eine strafbare Schmähkritik oder noch um freie Meinungsäußerung handelt.

  • Nachdem der deutsche Rapper Bushido in den letzten Monaten weniger mit seiner Musik und mehr mit seinen angeblichen Verbindungen zur organisierten Kriminalität (zum Abou-Chaker-Clan) in den Nachrichten erschien, steht nun wieder ein Song von ihm im Mittelpunkt der Medien. Dazu musste der Bambi-Gewinner 2011 lediglich ein neues Musikvideo mit dem Titel „Stress ohne Grund“ veröffentlichen, in welchem er mit provokanten und gewohnt harten Texten gegen Politiker sein musikalisches Comeback feiert. Klaus Wowereit (SPD), amtierender Bürgermeister von Berlin, und Bundestagsabgeordneter Serkan Tören (FDP) haben bereits Strafanzeige gegen Bushido gestellt. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den 35-Jährigen. Hat sich Bushido aber wirklich strafbar gemacht? Einige strafrechtliche Rechtsfragen sollen hiermit geklärt werden.

  • Ein 40-jähriger Mann musste sich wegen der Beleidigung gegenüber Polizeibeamten vor Gericht verantworten. Der zugrundeliegende Ausgangsfall liegt bereits über ein Jahr zurück: Nachdem der Mann gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wurde, erließ das Gericht einen Beschluss, welcher dem Ehemann die Rückkehr zur Wohnung untersagte. Wenig später klingelte er aber trotzdem bei seiner Frau und es kam erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung.

  • Im Dresden kam es im Februar 2011 zu Gewalt auf einer Anti-Nazi-Demonstration. Das Gericht verurteilte nun einen nichtvorbestraften 36-jährigen Mann zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Der Mann soll mit einem Megafon die rund 12.000 Gegendemonstranten zum Durchbrechen der Barrikaden aufgerufen haben. Die Anklage lautete auf Körperverletzung, besonders schweren Landfriedensbruch und Beleidigung.

  • Die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchs, Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

    Das Mitglied der Bandidos hat einen Rivalen der Hells Angels mit einer Machete niedergestreckt und soll dabei den Tod des Mannes beabsichtigt haben. Das Landgericht erkannte in der Tat niedere Beweggründe. Die Sicherungsverwahrung wurde vom Gericht dagegen nicht angeordnet, da es an den formellen Voraussetzungen fehlen würde.

    Gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wehrt sich die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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