Untreue

  • Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den langjährigen Vorsitzenden der Türkischen Gemeinde (TGD) in Deutschland, Kenan Kolat, wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB). Zuvor hatte sich Kolat selbst angezeigt. Nun wurde das Strafverfahren gegen ihn folgenlos und ohne Auflagen eingestellt.
    Der frühere Vorsitzende hatte in seiner Selbstanzeige gestanden, Gelder vom Vereinskonto für private Zwecke abgehoben zu haben. Später zahlte er die Gelder jedoch vollständig wieder zurück. Bereits durch dieses unrechtmäßige Privatdarlehn könnte der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein.

  • Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte in 109 Fällen der besonders schweren Untreue (§ 266 StGB) gegen zwei Personen Anklage erhoben. Vater und Sohn sollen mit hohen Renditeversprechen Anleger für insgesamt 7 Immobilienfonds geworben haben. Den Anlegern wurde versprochen, dass das Geld, immerhin ein dreistelliger Millionenbetrag, in Hochhäusern in Dubai investiert wird.

    Im Zwischenverfahren konnten die Angeschuldigten schließlich den Erfolg verzeichnen: Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht Bielefeld abgelehnt und die Anklage wegen Untreue zurückgewiesen.

    Die beiden Geschäftsführer seien aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig. Zwar seien die Gelder zum Teil über private Konten geflossen, jedoch sei nicht belegt, dass die Gelder vertragswidrig für private Käufe verwendet wurden.

    Aktualisierung: Das Strafverfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

  • Der Oppenheim-Prozess zählt wohl zu einem der größten Wirtschaftsstrafprozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte. Angeklagt sind vier ehemalige Führungspersonen des Bankhauses Sal Oppenheim und ein Immobilienmanager. Vorgeworfen wird ihnen teilweise Untreue (§ 266 StGB) in einem besonders schwerem Fall und teilweise die Beihilfe zur Untreue.
    Der ehemalige Arcandor-Chef Thomas Middelhoff sollte nun als Zeuge in diesem Strafprozess aussagen. Zur Überraschung der Verfahrensbeteiligten machte Middelhoff jedoch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Der Rechtsanwalt Middelhoffs begründete diesen Schritt mit einem aufgetauchten Medienbericht, nach welchem gegen Middelhoff selbst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppungen (§ 15a InsO) laufen würde. Die Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  • Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) nimmt im Wirtschaftsstrafrecht eine herausragende Stellung ein. Dabei hat sich die Anwendungspraxis in den letzten Jahrzehnten massiv gewandelt. Spätestens seit dem Mannesmann-Urteil verschwimmt nämlich „unternehmerisches Handeln“ und „strafrechtliche Untreue“ zu einer schwer definierbaren Formel.

  • Die ehemalige Spitze der BayernLB muss sich dieser Tage vor dem Landgericht München verantworten. Es geht um den Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB). Die sieben ehemaligen Vorstände sollen beim Kauf einer österreichischen Bank im Jahr 2007 bewusst die Risiken ignoriert und zusätzlich einen zu hohen Kaufpreis bezahlt haben.

    Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht zuerst abgelehnt. Da das Landgericht nicht für plausibel hielt, warum der Vorstand angeklagt werden sollte, der Verwaltungsrat der BayernLB, der aus hochrangigen CSU-Politiker bestand, jedoch nicht.

  • Bei Insolvenzstraftaten lautet eine wichtige Frage häufig, ab wann eine Person die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erkennen musste. Dies hat nicht nur zivilrechtliche Auswirkungen bezüglich der Haftung, sondern kann auch in einem Strafverfahren relevant sein. Somit können auch Urteile der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes für die Verteidigung durch einen Strafverteidiger relevant sein.

  • Die strafrechtliche Untreue (§ 266 StGB) unterteilt sich in zwei Tatbestandsalternativen. Die erste Variante ist der Missbrauchstatbestand und dann einschlägig, wenn die Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht wird. Hier geht es vor allem um die Fälle, in denen das rechtliche Können umfangreicher ist als das rechtliche Dürfen.

  • Soll ein dinglicher Arrest über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, braucht es dringende Gründe im Sinne des § 111b Abs. 3 StPO.

    Die Beschuldigten sollen gemeinsam das Vermögen Betreuter veruntreut haben. Bei den Beschuldigten handelt es sich um einen Betreiber einer ambulanten Seniorenbetreuung, zwei Rechtsanwälten und einen Notar. Insgesamt sollen so über 780.000 Euro ungerechtfertigt den Beschuldigten zugewendet worden sein.

  • Übt der faktische Geschäftsführer seine Macht lediglich durch Anweisungen durch den bestellten Geschäftsführer aus, so bedarf dies besonders vertiefter Betrachtung

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen Untreue in sechs Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll nach Feststellung des Gerichts ein Unternehmen gegründet haben, das sich auf die Sanierung und Vermarktung von Immobilien konzentrierte. Als Generalunternehmer beauftragte sein Unternehmen eine weitere GmbH, welche zwar von anderen Personen geleitet wurde, in welcher jedoch nach Ansicht des Landgerichts aber faktisch der Angeklagte der Geschäftsführer war.

  • Erhebt der Vorsitzende den Vorwurf, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur einseitig erforscht habe, so kann dies ein Ablehnungsgesuch begründen.

    Am Rande eines Verfahrens wegen Untreue, Betrug und Bestechung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem vorsitzendem Richter und einem Oberstaatsanwalt. Zuvor wurde ein Freispruch durch das Landgericht vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und das Verfahren erneut an das Landgericht Hildesheim verwiesen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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