Gericht

  • Ein Geständnis kann sich vor Gericht positiv auswirken. Regelmäßig wird für ein Geständnis ein umfangreicher Strafrabatt gewährt. Nicht nur, weil möglicherweise einem Opfer, vor allem bei Sexualstraftaten, eine Aussage erspart bleibt, sondern auch, weil die Urteilsfindung vom Gericht deutlich beschleunigt wird.

  • Stellt ein Schöffe Nikoläuse auf den Sitzungstisch der Staatsanwaltschaft, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) musste sich mit einem Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen beschäftigen. Der Antragssteller war Angeklagter vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Ihm wurde im Wesentlichen eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Am 27. Verhandlungstag brachte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers den Befangenheitsantrag gegen den Schöffen an. Dieser soll zuvor zwei Schokoladenikoläuse auf den Tisch der Staatsanwaltschaft gestellt haben. Mit dem Befangenheitsgesuch ist der Angeklagte erfolgreich.

  • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss einer psychiatrischen Unterbringung ist ein neuer eigenständiger Grundrechtseingriff.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich ein weiteres Mal mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung befassen. Diesmal ging es um die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss an einer psychiatrische Unterbringungen. Das Gericht stellt klar, dass auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der psychiatrischen Unterbringung ein neuer eigenständiger Grundrechtseingriff ist und nicht nur ein Ersatz für die bisherige unbefristete Maßregelung.

  • Erhebt der Vorsitzende den Vorwurf, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur einseitig erforscht habe, so kann dies ein Ablehnungsgesuch begründen.

    Am Rande eines Verfahrens wegen Untreue, Betrug und Bestechung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem vorsitzendem Richter und einem Oberstaatsanwalt. Zuvor wurde ein Freispruch durch das Landgericht vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und das Verfahren erneut an das Landgericht Hildesheim verwiesen.

  • Das Urteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht seinem eingeräumten Ermessen bewusst war.

    Bereits im Jahr 2010 war der Angeklagte vom Landgericht Aachen wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht sah von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte damals Erfolg.

  • Verweigert ein Zeuge aufgrund einer falschen Belehrung die Aussage, führt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils.

    Das Schwurgericht in Flensburg hatte in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung den an der Tat beteiligten und deswegen bereits abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen. In der Hauptverhandlung belehrte ihn der Richter gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO wegen seines Verwandtschaftsgrades. Während der Zeuge zuerst zur Sache aussagte, berief er sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

  • Im Dresden kam es im Februar 2011 zu Gewalt auf einer Anti-Nazi-Demonstration. Das Gericht verurteilte nun einen nichtvorbestraften 36-jährigen Mann zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Der Mann soll mit einem Megafon die rund 12.000 Gegendemonstranten zum Durchbrechen der Barrikaden aufgerufen haben. Die Anklage lautete auf Körperverletzung, besonders schweren Landfriedensbruch und Beleidigung.

  • Auch bei einem Freispruch müssen die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Urteil erwähnt werden.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er das einjährige Kind seiner Lebensgefährtin so stark misshandelt haben soll, dass es an den Verletzungen starb. Der Angeklagte machte vor der Polizei und dem Landgericht unterschiedliche Angaben zum Tatgeschehen. Mal sei er auf das Kind gefallen, dann habe er es doch geschüttelt, ein anderes Mal solle das Kind selbst auf der Couch zusammengebrochen sein und einmal sagte der Angeklagte aus, das Kind habe bereits im eigenen Bett den Zusammenbruch erlitten.

    Das Landgericht sprach daraufhin den Angeklagten zumindest vom Totschlag frei.

    Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen dieses Urteil ein.

  • Täuscht ein Angeklagter ein Alibi vor, darf dies nicht strafschärfend gewertet werden.

    Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubs und Diebstahls verurteilt. Dabei wertete das Gericht strafschärfend, dass der Angeklagte eine Beschäftigung zur Tatzeit als Alibi vortäuschte. Ferner beurteilte das Gericht negativ, dass der Angeklagte die Tat grundlos begangen hätte. Hiergegen richtet die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass in beiden Fällen keine Strafschärfung zulässig gewesen wäre. Die Grenze prozessual zulässigen Verteidigungsverhalten sei dadurch noch nicht überschritten:

    „Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte.“

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 5 StR 453/12


  • Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB ist kein Gutachten über den Geisteszustand.

    Der Angeklagte stand wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Mönchengladbach. Dabei ging es auch um die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Gericht berücksichtigte bei der Feststellung, ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten habe. Auch die Vorstrafen des Angeklagten, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt waren, waren zu berücksichtigen. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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