Beihilfe
Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB ist jede Form der Hilfeleistung und Unterstützung eines anderen Täters, die dazu geeignet ist, eine rechtswidrige Haupttat zu fördern. Die Beihilfe ist eine Form der Teilnahme an einer Straftat und steht im deutschen Strafrecht unter Strafe, wird jedoch milder als die Haupttat bestraft.
Beihilfe durch Informationsbeschaffung
Betrug durch Rabatt bei Steinschlägen?
Beihilfe beim Drogenanbau
Ein milderer Tatbestand begründet grundsätzlich auch eine mildere Strafe

Wie der BGH ausführt, begründet ein milderer Tatbestand wie die Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung statt der vorherigen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge auch eine mildere Strafe.
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Die Pflichtverletzung eines Geschäftsführers bei der Untreue iSd § 266 StGB

BGH zur Untreue, zur Pflichtverletzung eines Geschäftsführers im Rahmen eines Untreue-Vorwurfs nach § 266 StGB bei gleichzeitiger Stellung als CEO der Holding.
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Die Tatmehrheit bei Beihilfe zur Drogenherstellung

BGH-Revision zur Strafsenkung wegen Tatmehrheit von Beihilfehandlungen bei Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln (Drogen) durch Büroüberlassung („Strafmaß-Reduktion durch Zusammenfassung ermöglichter Einzeltaten“).
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Das Verbreiten iSd § 17 UrhG liegt auch ohne Übergabe vor

Das Urheberrecht kann bereits durch ein strafrechtliches Verbreiten iSd § 17 UrhG aufgrund der Bewerbung des Produktes und ohne Übergabe der Sache verletzt sein.
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BGH: Nicht jedes Bandenmitglied ist auch Mittäter bei einem schweren Bandendiebstahl iSd § 244a StGB
LG Frankfurt (Oder): Der minder schwere Fall und der Gehilfe

Revision erfolgreich: Bei der Beihilfe zum schweren Raub müssen auch vom Gericht im Strafprozess die allgemeinen Strafmilderungsgründe geprüft werden.
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