Körperverletzung
Die Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB ist ein Delikt, welches sich gegen die körperliche Unversehrtheit richten. Neben der „einfachen“ Körperverletzung gibt es die gefährliche Körperverletzung sowie die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge.
Beleidigung gegen Polizeibeamte: Alkoholproblem?

(Wiederholte) Beleidigung von Polizisten unter Alkoholeinfluss mit Widerstand gegen die Staatsgewalt: Strafverteidigung zur Strafe auf Bewährung (Vermeidung von Gefängnisstrafe).
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Gefährliche Körperverletzung mittels Körperteil

BGH zum Körpereinsatz in Form einer das Leben gefährdenden Behandlung:
Im Einzelfall kann der Einsatz des eigenen Körpers eine gefährliche Körperverletzung darstellen und dadurch ein hohes Strafmaß begründen.
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Einwilligung in Körperverletzung bei Fußball-Schlägereien

(BGH-) Revision zur Strafbarkeit der Körperverletzung bei verabredeten Gruppenkämpfen: Trotz juristisch möglicher „Einwilligung zur Körperverletzung“ sind verabredete Gruppen-Schlägereien als sittenwidrig zu bezeichnen. Wer sich an Fußball-Schlägereien und Hooligan-Schlachten beteiligt, muss damit rechnen, sich wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich verantworten zu müssen.
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Hinterlistiger Überfall bei der Körperverletzung

Überraschung in der Revision: Das Ausnutzen des Überraschungsmoments ist noch nicht zwingend ein hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (gefährliche Körperverletzung).
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Der Faustschlag im Strafverfahren wegen Körperverletzung

Ein Schlag mit der Faust kann im Strafprozess im Einzelfall eine lebensgefährliche Behandlung im Sinne der gefährlichen Körperverletzung sein und ein höheres Strafmaß begründen. Dieses konnte die Strafverteidigung im hier beschriebenen Fall in der Revision abwenden, durch nachträgliche Feststellung einer lediglich einfachen Körperverletzung.
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Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB
Der öffentliche Straßenverkehr iSd § 316 Abs. 1 StGB

Was ist der öffentliche Straßenverkehr im Verkehrsstrafrecht und nach § 316 Abs. 1 StGB? EIn Parkplatz nicht mehr, wenn die Schranke herabgelassen wurde.
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