Das Landgericht Berlin überraschte im letzten Jahr mit einer Verurteilung zweier Autoraser wegen Mordes. Dieses Urteil wurde heute vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Das Landgericht hatte zwei junge Männer wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt, die bei einem illegalen Autorennen in Berlin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatten. Das Urteil war sehr umstritten und hat ein großes mediales Interesse erzeugt. Der BGH entschied nun, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um den Angeklagten eine vorsätzliche Tötung nachzuweisen.
Das Landgericht Berlin hatte vor gut einem Jahr die zwei damals 24 und 26 Jahre alten Fahrer wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Sie sollen im Rahmen eines illegalen Autorennens im Jahr 2016 mit bis zu 160 km/h über den Kurfürstendamm gerast sein und dabei auch rote Ampeln missachtet haben. Einer der Männer soll dabei einen Geländewagen gerammt haben, dessen Fahrer noch an der Unfallstelle verstarb.
Update zum Mordfall Diren Dede: Hohe Freiheitsstrafe von 70 Jahren erscheint in Deutschland diskussionswürdig
Im Strafverfahren gegen den Todesschützen Markus K. hat das amerikanische Gericht nunmehr das Strafmaß verkündet: 70 Jahre Haft wegen vorsätzlicher Tötung.
Anders als im deutschen Strafrecht gibt es im amerikanischen Strafverfahren erheblich höhere Haftstrafen, die allerdings wesentlich früher zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Häufig ist nicht nur die vollendete Tat mit Strafe bedroht, sondern bereits der Versuch einer Straftat. Ein strafbarer Versuch ist stets gegeben, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, also um eine Straftat, die im Mindestmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, wie zum Beispiel die Vergewaltigung (§ 177 StGB), der Mord (§ 211 StGB) oder der Raub (§ 249), oder wenn die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich angeordnet ist, wie beispielsweise beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder der Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Versuch wird regelmäßig milder bestraft als die Tatvollendung.
Das damals neunjährige Mädchen verschwand im Frühjahr 2001 spurlos. Rund drei Jahre später wurde ein Tatverdächtigter wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Haft verurteilt. Zweifel an der Täterschaft gab es seit dem mehrfach, vor allem da die Leiche des Mädchens bisher nicht gefunden wurde.
Mord, Totschlag oder Tötung auf Verlangen? Welche Straftat liegt vor, wenn der Geschädigte die Tötung und Verspeisung wünscht? Stimmt das „Opfer“ einer möglichen Straftat zu, geht der Täter grundsätzlich straffrei aus. Ein typischer Fall einer Einwilligung ist beispielsweise die Zustimmung zu einer Operation bei einem Arzt oder aber auch die Teilnahme an einem Boxkampf. Diese Einwilligung kennt jedoch Grenzen.
Viele betrachten den Paragraph zum Mord (§ 211 StGB) als Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Insbesondere die subjektiven Mordmerkmale wie Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonstige niedrige Beweggründe sind umstritten. Dies liegt nicht nur an der schweren Beweisbarkeit in der strafrechtlichen Praxis, sondern auch an der Konzentration auf Tätertypen.
Seit Jahren schoss ein Unbekannter mit einem Gewehr auf Fahrzeuge, vor allem Sattelschleppern, auf Autobahnen. Insgesamt gab er so mindestens 762 Schüsse ab. Dabei wurde auch mindestens eine Person verletzt. Die Polizei tappte lange im Dunkeln, konnte nun jedoch die Festnahme eines 54-Jährigen verkünden, der die Tat bereits gestanden haben soll.
Ein Streit kann ein bestandenes Vertrauensverhältnis auflösen.
Zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten in einem Strafprozess wegen versuchen Mordes. Die Strafkammer führte strafschärfend an, dass der Angeklagte das besondere Vertrauensverhältnis des ihm einst besonders nahestehenden Opfers ausnutzte. Das Opfer hatte den Angeklagten unter anderem mehrfach bei sich angestellt. Das Landgericht stellte fest, dass das Vertrauensverhältnis, trotz der zwischenzeitlichen Abkühlung des Freundschaftsverhältnisses, weiter bestand.
Mindestens drei Plätze müssen für Vertreter ausländischer Medien mit Opferbezug bereitgestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung vorläufig geregelt, dass das Oberlandesgericht München (OLG München) im NSU-Prozess Plätze für die ausländische Presse bereitstellen muss. Die Beschwerdeführer könnten möglicherweise im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.
Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Gegen den Angeklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes geführt. Dieses wurde im Jahr 1987 mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dieses wurde ab diesem Zeitpunkt gegen Unbekannt weitergeführt und erst im Jahr 2008 wieder konkret gegen den Angeklagten aufgenommen. Auf die Spur des Angeklagten kamen die Ermittler erneut, nachdem ein Richter ein molekulargenetisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner