Sexualstrafrecht

  • Erneut konnte Rechtsanwalt Dr. Böttner eine erfolgreiche Revision für einen Mandanten erstreiten. Diesmal ging es um eine Verurteilung aus dem Sexualstrafrecht. In diesen Fällen basieren die Verurteilungen meist alleine auf den Zeugenaussagen der angeblich Geschädigten. Diese Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bereiten vor Gericht oft Schwierigkeiten. Vor allem dann, wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

    Im Sexualstrafrecht sind solche Konstellationen besonders häufig anzutreffen. Das Tatgericht muss in diesen Fällen die relevanten Zeugenaussagen besonders genau überprüfen und darlegen, wieso es diesen Glauben schenkt oder nicht. Ist das Urteil diesbezüglich mangelhaft, ist die Entscheidung wie in diesem Fall mit der Revision erfolgreich angreifbar.

    Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 StGB (altes Recht) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wehrte er sich erfolgreich mit der Revision.

    Das Revisionsgericht folgte den Argumenten des Beschwerdeführers und kritisierte unter anderem, dass die vorliegende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Urteil nicht umfassend erörtert wurde. Außerdem hatte das Urteil weitere Mängel, was die Beurteilung der Alkoholisierung der Beteiligten, des Vorverhaltens des Angeklagten, dessen Vorsatz, des Fehlens von DNA-Spuren und die psychischen Probleme des (angeblichen) Opfers betrifft. Die lückenhafte Beweiswürdigung diesbezüglich führte zur Aufhebung des Urteils:

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner erwirkte für seine Mandantin einen Freispruch in der Berufung vor dem Landgericht Stade, welches schließlich einsehen musste, dass nicht jeder Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit auch automatisch eine Straftat sein muss.

    Auch wenn der Tatbestand einer Exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) in manchen Fällen nicht vorliegt, kommt beim Sex in der Öffentlichkeit subsidiär auch die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses in Betracht (§ 183a StGB).

    Beide Straftatbestände haben jedoch sowohl objektiv wie subjektiv mehr Tatbestandsvoraussetzungen, als das bloße „Nacktsein“ bzw. „Sex in der Öffentlichkeit haben“.

  • Vergewaltigungsparagraph wird durch die Reform neugefasst. Zusätzlich werden zwei weitere Straftatbestände im Sexualstrafrecht geschaffen.

    Der Bundestag hat die gravierendste Verschärfung des Sexualstrafrechts seit langem verabschiedet. Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs  Widerstandsunfähiger werden neu gefasst. Zusätzlich kommen zwei komplett neue Straftatbestände hinzu. Neben der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB), sollen auch Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) zukünftig unter Strafe stehen. Das Gesetz muss nun noch durch den Bundesrat und wird voraussichtlich im Herbst 2016 in Kraft treten.

  • Zukünftig soll bereits ein entgegenstehender Wille für eine Vergewaltigung ausreichen. In vielen Fällen werden Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs zu Beweisschwierigkeiten führen.

    Seit Jahren wird über eine erneute Verschärfung des Sexualstrafrechts beraten. Nun hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Im Mittelpunkt steht vor allem eine Ausweitung des Straftatbestandes der sexuellen Nötigung gemäß § 177 StGB. Dieser Straftatbestand beinhaltet auch die Vergewaltigung.

    Während bisher Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage notwendig war, sollen zukünftig auch Fälle erfasst werden, in denen Opfer einer sexuellen Handlung aus Angst zustimmen oder sich wegen eines unerwarteten Übergriffs nicht widersetzen. Damit sollen angebliche Strafbarkeitslücken im Sexualstrafrecht geschlossen werden.

  • Das Sexualstrafrecht hat in den letzten Jahrzehnten einen Wandel erlebt. Während in der Mitte des letzten Jahrhunderts die Tatbestände des Sexualstrafrechts vor allem die öffentliche Sittlichkeit schützen sollten, dienen die Straftatbestände heutzutage dem Schutz des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung. Symbolhaft stehen dafür die Abschaffung des Homosexuellen-Paragraphen im Jahr 1994 und die Einführung der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe im Jahr 1997.

  • Vor allem bei Sexualstraftaten, wie der Vergewaltigung (§ 177 StGB) oder sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) entstehen häufig Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. In diesen Fällen ist vor allem die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Opfers entscheidend, da meist andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.

  • Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich mehrerer verjährter Taten des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Ebenfalls hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, in welchem Umfang verjährte Straftaten sich straferhöhend auswirken können und zu fehlerhafter Strafzumessung bei Sexualstraftaten führen.

  • Das Gericht verurteilte einen ehemaligen Gruppenleiter eines Kinderheimes wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in mehreren Fällen. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängte das Gericht nicht. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision.

  • Ein früherer Olympia-Schwimmtrainer soll eine damals minderjährige Schwimmerin unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses sexuellen missbraucht haben. Die Anklage lautete deswegen vor dem Kieler Amtsgericht auf sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Insgesamt waren 18 Fälle angeklagte, bei denen die junge Frau zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen sein soll.

  • Der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie (Kinderpornos) wiegt schwer. Diese Straftat aus dem Sexualstrafrecht wird nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, sondern auch aufgrund der Sensibilität des Themas mit Vehemenz durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Bereits der Verdacht. Kinderpornografische Schriften zu besitzen kann erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Familie und Sozialleben haben. Ein späterer Freispruch kann diese Schäden nur selten wieder vollständig beseitigen. Aus diesem Grund sollte bereits früh im Ermittlungsverfahren ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden, um beispielsweise eine belastende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Rechtsanwalt kann durch frühzeitige Akteneinsicht aktiv auf das Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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